Abhaltung von Treibjagden an Sonn- und Feiertagen. 23
8§ 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefäng-
nis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
1500 ¼ bestraft.
§8 3. Vorstehende Anordnung tritt mit der Ver-
öffentlichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, Nürnberg, den 24. März 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Könitz.
(Nr. 125 469 P 1.) Bekanntmachung betreffend Ab-
halkung von Treibjagden an Sonn= und Feier-
tagen. (St. Anz. Nr. 239 vom 14. Oktober 1917.)y
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III. Bayer.
Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des
Kriegszustandsgesetzes im Interesse der Volksernährung
und damit der öffentlichen Sicherheit folgende
Anordnung:
Für die Zeit bis zum 15. Januar 1918 wird § 3 der
K. Allerh. Verordnung vom 21. Mai 1897, die Feier der
Sonn= und Festtage betreffend, soweit er sich auf Treib-
jagden bezieht, ersetzt durch folgende Bestimmung:
I. Die Abhaltung von Treibjagden an Sonn= und
Festtagen ist vor Beendigung des vormittägigen Pfarr-
gottes dienstes verboten.
II. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 “ bestraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 12. Oktober 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
1) Durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.