Object: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Betriebsbeamte unterliegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeits- 
verdienst an Lohn oder Gehalt sechszweidrittel Mark für den Arbeitstag nicht 
übersteigt. 
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen 
und Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Ortsdurchschnittspreisen in 
Ansatz zu bringen. 
§. 2. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk, oder 
eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben, kann 
die Anwendung der Vorschriften des §. 1 erstreckt werden: 
1. auf diejenigen in §. 1 bezeichneten Personen, deren Beschäftigung ihrer 
Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im 
voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, 
2. auf Handlungs-Gehülfen und -Lehrlinge, Gehülfen und Lehrlinge in 
Apotheken, 
3. auf Personen, welche in anderen als den in §. 1 bezeichneten Transport- 
gewerben beschäftigt werden, 
4. auf Personen, welche von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Betriebs- 
stätten beschäftigt werden, 
5. auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im 
Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Her- 
stellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden 
(Hausindustrie), 
6. auf die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter. 
Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen 
müssen neben genauer Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche 
die Anwendung der Vorschriften des §. 1 erstreckt werden soll, Bestimmungen 
über die Verpflichtung zur An- und Abmeldung, sowie über bie Verpflichtung 
zur Einzahlung der Beiträge enthalten. 
Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und sind 
in der für Bekanntmachungen der Gemeindebehörden vorgeschriebenen oder üblichen 
Form zu veröffentlichen. 
§. 3. 
Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reichs, eines Bundes- 
staates oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt angestellt sind, finden 
die Bestimmungen der §§. 1, 2 dieses Gesetzes keine Anwendung. 
Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien, Personen, 
welche im Krankheitsfalle mindestens für dreizehn Wochen auf Verpflegung in 
der Familie des Arbeitsgebers oder auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes 
Anspruch haben.
	        
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