Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Formblätter. 
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2. Gesuch um Leichenüberführung. 
Die Rückführung von Leichen vom Kriegsschauplatz nach der Heimat muß auf Ausnahme- 
fälle beschränkt bleiben. Der für das Vaterland Gefallene ruht am ehrenvollsten, wo er stritt 
und fiel, im Soldatengrab, inmitten seiner Kameraden, deren Ruhe nicht um eines willen 
gestört werden darf. Dort haben Kameradenhände an vielen Grabstätten bereits harmonisch 
wirkende Anlagen geschaffen, die erhalten bleiben sollen. - « 
1. Gesuche um Rückführung von Leichen sind an das stellv. Generalkommando zu richten, 
das für den Wohnort des Gesuchstellers zuständig ist. 
2. In den Gesuchen muß dargelegt sein: ç 4# 4% 
a) daß es sich um ein Einzelgrab oder Reihengrab handelt. Reihengräber dürfen nur 
geöffnet werden, wenn die Lage der Toten bekannt ist und diese in Särgen beigesetzt 
sind. Massengräber dürfen überhaupt nicht geöffnet werden; 
b) wo das Grab liegt — die Angabe muß so genau wie irgend möglich sein, tunlichst 
ist eine Skizze beizufügen; bei kleinen schwer auffindbaren Orten ist auf die nächste 
größere Ortschaft (Stadt usw.) Bezug zu nehmen; 
J) wer die überführung bewirken soll. — Grundsätzlich muß ein männlicher Verwandter 
oder Freund zugezogen werden, der bei der Erkennung der Leiche mitwirkt. — Ist 
dieser Zeuge eine Zivilperson, so ist für diese außerdem unter Vorlage eines ordnungs- 
mäßigen Reisepasses und einer Bescheinigung über innerhalb der letzten 4 Jahre erfolgte 
Pockenimpfung Antrag nach gesondertem Formblatt zu stellen. Soll die Überführung 
durch einen Heeresangehörigen bewirkt werden, so ist genaue Angabe des gegen- 
wärtigen Truppenteils erforderlich. Mitwirkende Militärpersonen benötigen Urlaub 
ihrer vorgesetzten Dienststelle; 
daß sich der Gesuchsteller allen Bedingungen unterwirft, die von der Militärbehörde 
aufgestellt sind, insbesondere anerkennt, daß irgendwelche Haftpflicht der Militärbehörden 
nicht besteht, und daß die erteilte Erlaubnis jederzeit zurückgezogen werden kann; 
e) daß sämtliche anfallenden Kosten von den Angehörigen getragen werden können. 
3. In Fällen der Genehmigung des Gesuches müssen Zinksarg und Lötwerkzeuge von der 
Heimat als Eil= oder Frachtgut an den Begräbnisort geschickt werden. 
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