Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

248 Bekämpfung der Animierkneipen. 
Machtrag. 
(Nr. 131 774 P 1.) Betreffend die Behämpfung der 
Animierkneipen. 
Verfügung des stellv. Generalkommandos I. Bayer. 
A.-K. (ergangen an die K. Polizeidirektion München). 
Die K. Polizeidirektion wird ersucht, den In- 
habern von Weinwirtschaften, Teesalons, Bars usw., 
deren Führung der K. Polizeidirektion nicht einwand- 
frei erscheint, im Auftrage des stellv. Generalkom-= 
mandos folgendes zuzustellen: 
„Es mehren sich in letzter Zeit die Fälle, in 
denen die Konzession zum Betrieb einer Weinwirt= 
schaft, Teesalons, Bar usw. zur Förderung der 
Völlerei und Unzucht mißbraucht wird. Hierin 
liegt in dieser ernsten und schweren Zeit eine Ge- 
fahr, an der das stellv. Generalkommando nicht 
achtlos vorübergehen darf. Das Kriegszustands- 
gesetz, dessen Handhabung dem stellv. Generalkom- 
mando obliegt, bietet die Möglichkeit, schneller, als 
dies die Konzessionsentziehung vermag, unzuverlässi- 
gen Betriebsinhabern das Handwerk zu legen, indem 
ihnen ohne weiteres das Geschäft geschlossen wird. 
Schließung durch das stellv. Generalkommando 
steht in Zukunft allen jenen Wirtschaften bevor, 
deren Führung und Betrieb in der obenbezeichneten 
Richtung zu Klagen Anlaß gibt. Im besonderen 
haben sich die Betriebsinhaber für die Folge, wenn 
sie die Schließung vermeiden wollen, an folgende 
Bestimmungen zu halten: 
1. Es dürfen nicht mehr weibliche Hilfskräfte 
eingestellt werden und in der Wirtschaft anwesend
	        
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