248 Bekämpfung der Animierkneipen.
Machtrag.
(Nr. 131 774 P 1.) Betreffend die Behämpfung der
Animierkneipen.
Verfügung des stellv. Generalkommandos I. Bayer.
A.-K. (ergangen an die K. Polizeidirektion München).
Die K. Polizeidirektion wird ersucht, den In-
habern von Weinwirtschaften, Teesalons, Bars usw.,
deren Führung der K. Polizeidirektion nicht einwand-
frei erscheint, im Auftrage des stellv. Generalkom-=
mandos folgendes zuzustellen:
„Es mehren sich in letzter Zeit die Fälle, in
denen die Konzession zum Betrieb einer Weinwirt=
schaft, Teesalons, Bar usw. zur Förderung der
Völlerei und Unzucht mißbraucht wird. Hierin
liegt in dieser ernsten und schweren Zeit eine Ge-
fahr, an der das stellv. Generalkommando nicht
achtlos vorübergehen darf. Das Kriegszustands-
gesetz, dessen Handhabung dem stellv. Generalkom-
mando obliegt, bietet die Möglichkeit, schneller, als
dies die Konzessionsentziehung vermag, unzuverlässi-
gen Betriebsinhabern das Handwerk zu legen, indem
ihnen ohne weiteres das Geschäft geschlossen wird.
Schließung durch das stellv. Generalkommando
steht in Zukunft allen jenen Wirtschaften bevor,
deren Führung und Betrieb in der obenbezeichneten
Richtung zu Klagen Anlaß gibt. Im besonderen
haben sich die Betriebsinhaber für die Folge, wenn
sie die Schließung vermeiden wollen, an folgende
Bestimmungen zu halten:
1. Es dürfen nicht mehr weibliche Hilfskräfte
eingestellt werden und in der Wirtschaft anwesend