Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Viehschmuggel. 25 
verzeichnisse vorgetragen und binnen 24 Stunden 
nach Eintritt der Veränderung von dem Viehbesitzer 
derjenigen Stelle, bei welcher das Verzeichnis hinter- 
legt ist, angezeigt werden. Erwerbung und Ver- 
äußerung von Rindvieh von und an „Unbekannt“ 
und Einträge solcher Art in den Viehbestandsver- 
zeichnissen sind verboten. 
3. Die Viehbestandsverzeichnisse sind von den 
Viehbesitzern reinlich zu führen und so aufzubewahren, 
daß sie den besichtigenden Uberwachungsorganen jeder- 
zeit zugänglich sind. 
Die Zollbehörden, die Gendarmerie und die mili- 
tärischen Grenzschutzwachen sind berechtigt, jederzeit 
— auch bei Nacht — die Viehbestände und die 
Viehbestandsverzeichnisse zu besichtigen. 
Die Viehbesitzer sind verpflichtet, den genannten 
Organen den Zutritt zu allen Räumen, in denen 
Vieh untergestellt werden kann, zu gestatten und die 
zur Besichtigung notwendigen Hilfsdienste zu ge- 
währen, sowie die in ihrem Gewahrsam befindlichen 
Viehbestandsverzeichnisse vorzulegen. 
III. 
Das Treiben von Rindvieh zur Nachtzeit ist 
verboten. 
Als Nachtzeit gilt in den Monaten: 
Januar und Dezember die Zeit von 6 Uhr abends 
bis 7 Uhr morgens, 
Februar, Oktober und November die Zeit von 
6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens, 
März, April, August und September die Zeit 
von 8 Uhr abends bis 5 Uhr morgens, 
Mai, Juni und Juli die Zeit von 10 Uhr abends 
bis 4 Uhr morgens.
	        
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