Viehschmuggel. 25
verzeichnisse vorgetragen und binnen 24 Stunden
nach Eintritt der Veränderung von dem Viehbesitzer
derjenigen Stelle, bei welcher das Verzeichnis hinter-
legt ist, angezeigt werden. Erwerbung und Ver-
äußerung von Rindvieh von und an „Unbekannt“
und Einträge solcher Art in den Viehbestandsver-
zeichnissen sind verboten.
3. Die Viehbestandsverzeichnisse sind von den
Viehbesitzern reinlich zu führen und so aufzubewahren,
daß sie den besichtigenden Uberwachungsorganen jeder-
zeit zugänglich sind.
Die Zollbehörden, die Gendarmerie und die mili-
tärischen Grenzschutzwachen sind berechtigt, jederzeit
— auch bei Nacht — die Viehbestände und die
Viehbestandsverzeichnisse zu besichtigen.
Die Viehbesitzer sind verpflichtet, den genannten
Organen den Zutritt zu allen Räumen, in denen
Vieh untergestellt werden kann, zu gestatten und die
zur Besichtigung notwendigen Hilfsdienste zu ge-
währen, sowie die in ihrem Gewahrsam befindlichen
Viehbestandsverzeichnisse vorzulegen.
III.
Das Treiben von Rindvieh zur Nachtzeit ist
verboten.
Als Nachtzeit gilt in den Monaten:
Januar und Dezember die Zeit von 6 Uhr abends
bis 7 Uhr morgens,
Februar, Oktober und November die Zeit von
6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens,
März, April, August und September die Zeit
von 8 Uhr abends bis 5 Uhr morgens,
Mai, Juni und Juli die Zeit von 10 Uhr abends
bis 4 Uhr morgens.