250 Ausfuhr von Zeichnungen.
Sachverhalt genau festzustellen und gegebenenfalls
Antrag auf Geschäftsschließung zu stellen.
München, den 18. Februar 1918.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
Nr. 26740 P 6.) Bekanntmachung betreffend Ausfuhr
von Zeichnungen. (St. Anz. Nr. 51 vom 1. März 1918.)
Die stellv. Generalkommandos I. und II. Bayer.
Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 Nr. 2
des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. No-
vember 1912 zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit
folgende
Anordnung:
1. Technische Zeichnungen (Konstruktionszeich-
nungen, Entwurfszeichnungen, Schaltungsschemata,
Rohrpläne, Werkstattzeichnungen, Blaupausen usw),
dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des für
den Versandort zuständigen Generalkommandos ins
Ausland ausgeführt werden.
2. Für die Ausfuhr durch Druck verviel-
fältigter technischer Zeichnungen in
Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Geschäftskatalogen,
Prospekten, gelten die bisherigen allgemeinen Vor-
schriften über Ausfuhr von Druckschriften Ebenso
bleiben die Bestimmungen über die Ausfuhr der zu
Patentbeschreibungen gehörenden gedruckten oder
ungedruckten Zeichnungen unberührt. «
3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift der
Ziff. 1 werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere
Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre,
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder
mit Geldstrafe bis zu 1500 1 bestraft.