Beurlaubung von Mannschaften zu landwirtschaftlichen Zwecken. 253
waren, dürfen zu anderen Zwecken nur mit Ge-
nehmigung des Stadtmagistrats München verwendet
werden. ·
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 M bestraft.
8 3. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, den 5. März 1918.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 31 574 Pi1.) Bekanntmachung betreffend die
Beurlaubung von Mannschaften zu landwirt-
schaftlichen Arbeilen. (St. Anz. Nr. 56 vom
7. März 1918.)
Die Beurlaubungen von Mannschaften zu land-
wirtschaftlichen Arbeiten, insbesondere zur Acker-
bestellung und Heu= und Getreideernte, erfolgt grund-
sätzlich nicht zugunsten einzelner Betriebe, sondern
im Interesse sämtlicher Grundbesitzer der Urlaubs-
gemeinde.
Die näheren Anordnungen hinsichtlich der Ver-
teilung und Beschäftigung der beurlaubten Mann-
schaften treffen die Wirtschaftsstellen des stellv.
Generalkommandos.
Hierzu wird auf Grund des Artikels 4 Nr. 2
des Kriegszustandsgesetzes folgendes bestimmt:
8 1. Den Anordnungen und Weisungen der
Wirtschaftsstellen hinsichtlich der Verteilung und
Beschäftigung der zu landwirtschaftlichen Arbeiten
beurlaubten Militärpersonen haben die Beteiligten
unverzüglich Folge zu leisten.