Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Beurlaubung von Mannschaften zu landwirtschaftlichen Zwecken. 253 
waren, dürfen zu anderen Zwecken nur mit Ge- 
nehmigung des Stadtmagistrats München verwendet 
werden. · 
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung 
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit 
Geldstrafe bis zu 1500 M bestraft. 
8 3. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, den 5. März 1918. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 31 574 Pi1.) Bekanntmachung betreffend die 
Beurlaubung von Mannschaften zu landwirt- 
schaftlichen Arbeilen. (St. Anz. Nr. 56 vom 
7. März 1918.) 
Die Beurlaubungen von Mannschaften zu land- 
wirtschaftlichen Arbeiten, insbesondere zur Acker- 
bestellung und Heu= und Getreideernte, erfolgt grund- 
sätzlich nicht zugunsten einzelner Betriebe, sondern 
im Interesse sämtlicher Grundbesitzer der Urlaubs- 
gemeinde. 
Die näheren Anordnungen hinsichtlich der Ver- 
teilung und Beschäftigung der beurlaubten Mann- 
schaften treffen die Wirtschaftsstellen des stellv. 
Generalkommandos. 
Hierzu wird auf Grund des Artikels 4 Nr. 2 
des Kriegszustandsgesetzes folgendes bestimmt: 
8 1. Den Anordnungen und Weisungen der 
Wirtschaftsstellen hinsichtlich der Verteilung und 
Beschäftigung der zu landwirtschaftlichen Arbeiten 
beurlaubten Militärpersonen haben die Beteiligten 
unverzüglich Folge zu leisten.
	        
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