Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

254 Bier. 
8§ 2. Wer diesen Anordnungen oder Weisungen 
der Wirtschaftsstellen zuwiderhandelt oder wer einen 
anderen zu einer solchen Zuwiderhandlung auffordert 
oder anreizt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre, 
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder 
mit Geldstrafe bis zu 1500 ¼¾ bestraft. 
8 3. Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
Gleichzeitig treten die Bekanntmachungen vom 
7. Juli 1915 Nr. 73 181 („K. B. Staatsanzeiger“ 
Nr. 159 vom 11. Juli 1915) betreffend Beurlaubung 
von Mannschaften zur Getreideernte, vom 22. Fe- 
bruar 1916 Nr. 25 365 über die Beurlaubung von 
Mannschaften zur Frühjahrsbestellung und vom 
13. Mai 1916 Nr. 76 389 („K. B. Staatsanzeiger“ 
Nr. 118 vom 21. Mai 1916) betreffend die Beur- 
laubung von Mannschaften zur Heuernte außer 
Wirksamkeit. 
München, den 6. März 1918. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 32 851 P 1.) Bekanntmachung betreffend Ande- 
rung der Bekanntmachung über Bier vom 2. Ja- 
nuar 1918. (St Anz Nr. 57 vom 8. März 1918.) 
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III. 
Bayer. Armeekorps erlassen auf Grund des Art 4 
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der 
öffentlichen Sicherheit folgende 
Anordnung: 
. In der Bekanntmachung über Bier vom 
2. Januar 1918 („K B. Staatsanzeiger“ Nr. 14 
vom 17. Januar 1918) wird nach 8 5 folgender 
§ 59 eingefügt:
	        
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