28 Verkehr mit Heu und Stroh.
2. Heu und Stroh.
(Nr. 200 119) Bekanntmachung betreffend Verkehr
mit Heu und Stroh. (St.Anz. Nr. 259 vom
8. November 1916) 7
Infolge Aufhebung der Bundesratsverordnung
über Höchstpreise für Heu vom 3. Februar 1916
sind Anderungen der Bekanntmachung über den Ver-
kehr mit Heu vom 18. Februar 1916 erforderlich
geworden. Gleichzeitig bestand Veranlassung, den
Verkehr mit Stroh zu regeln.
Die stellv. Generalkommandos I., II. und
III. Bayer. Armeekorps erlassen deshalb auf Grund
des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes
und zwar bezüglich des Verkehrs mit Stroh im Ein-
vernehmen mit der Bezugsvereinigung der deutschen Land-
wirte in Berlin'?) folgende Anordnung:
Heu= und Stroharten.
§ 1.") Unter Heu im Sinne dieser Vorschriften sind
alle in Bayern üblichen Heuarten (Wiesenheu, Grummet,
Kleeheu usw.), unter Stroh das Stroh von Roggen,
Weizen, Dinkel, Hafer, Gerste, Rübensamen und Lupinen,
nicht dagegen die beim Ausdreschen der genannten Ge-
treidearten entstehende Spreu zu verstehen.
Heu- und Strohverteilungsstelle, Heu-
und Strohbezugsstelle.
8§ 2. Zur Regelung des Verkehrs mit Heu und
Stroh ist beim stellv. Generalkommando 1. Bayer.
Armeekorps eine Verteilungsstelle errichtet, die die
Bezeichnung „Bayerische Heu= und Strohverteilungs-
stelle in München“ führt.
Zur Durchführung der geschäftlichen Aufgaben der
Heu= und Strohverteilungsstelle ist eine „Bayerische
1) Abgeändert durch GKV. vom 18. Oktober 1917 Nr. 130794 P.
:) Vgl. Bek. vom 3. Mai 1917 Nr. 49114 und vom 18. Oitober 1917.