Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

30 Verkehr mit Heu und Stroh. 
der Heu- und Strohverteilungsstelle gedeckt werden. 
Der Vermittlung der Heu= oder Strohverteilungs- 
stelle bedarf es nicht, soweit das Heu oder Stroh 
vom Erzeuger mit Fuhrwerk unmittelbar bei mili- 
tärischen Beschaffungsstellen angefahren wird. 
Verkauf. Bahnversand. 
8 6. Wer, abgesehen von der Bestimmung in 
8 5 Abs. 2 Satz 2, Heu oder Stroh verkaufen oder 
liefern will, hat es der Heu= und Strohbezugsstelle 
unter Angabe von Art, Menge, Güte, Abnahmeort 
und Lieferzeit anzubieten. Diese wird ihrer'eits das 
Stroh der Bezugsvereinigung deutscher Landwirte m. b. H. 
in Berlin nach Maßgabe und im Umfange des § 2 der 
Bekanntmachung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel 
vom 8. November 1915 anbieten?. 
Die nach Abs. 1 Satz 1 angebotene Menge ist 
der Heu= und Strohbezugsstelle käuflich zu überlassen 
und nach ihrer Anweisung zur angegebenen Liefer- 
zeit zu liefern. 
Die Versendung von Heu und Stroh mit der 
Bahn ist nur auf Grund der von der Heu- und 
Strohverteilungsstelle abgestempelten Frachtbriefe ge- 
stattet. 
übernahmepreis. 
§ 7. Die Heu= und Strohbezugsstelle zahlt für 
das Heu und Stroh einen angemessenen Übernahme- 
preis. Die Zahlung erfolgt sofort nach Eingang 
der Rechnung, wenn der Nachweis der ordnungs- 
mäßigen Lieferung erbracht ist. 
Soweit vom Bundesrat Grenz= und Hoöchstpreise fest- 
gesetz sind sind, gelten diese als übernahmepreis. 
Abrechnung erfolgt zu den am Tage der Abliefe- 
rung jeweils geltenden Grenz= und Höchstpreisen?. 
1) Val. Bek. vom 18. Oktober 1917.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.