Verkehr mit Heu und Stroh. 31
Der Übernahmepreis schließt die Kosten der Be-
förderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem
das Heu und Stroh mit der Bahn oder zu Wasser
versandt wird, sowie die Kosten des Einladens da-
selbst ein. Soweit die Zufuhr mit Achse auf eine
größere Entfernung als zur nächsten Bahnstation
beansprucht wird, wird dem Erzeuger für Rechnung
des Empfängers für die Mehrentfernung eine be-
sondere Zufuhrgebühr von 3 Pfg. für Zentner und
Kilometer zugebilligt.
Das Heu oder Stroh ist an der Verladestation
abzunehmen. Die näheren Bestimmungen setzt die
Heu= und Strohpverteilungsstelle fest. ·
Abschläge.
8 8. Ist das Heu oder Stroh nicht von min-
destens mittlerer Art und Güte, so wird der Über-
nahmepreis entsprechend herabgesetzt.
Ist der zur Überlassung Verpflichtete mit dem
von der Heu= und Strohbezugsstelle gebotenen Preise
nicht einverstanden, so setzt das stellv. General-
kommando I. Bayer. Armeekorps den Preis fest. Der
Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die Festsetzung
des Übernahmepreises zu liefern, die Heu= und Stroh-
bezugsstelle vorläufig den von ihr für angemessen
erachteten Preis zu zahlen.
Freier Ankauf.
§ 9 Sovweit nicht Angebote nach § 6 vorliegen,
wird der bei der Heu= und Strohpverteilungsstelle
angemeldete Bedarf an Heu und Stroh zunächst
durch freien Ankauf seitens der Heu= und Stroh-
bezugsstelle gedeckt?).
1) Auf 5 Peég. erhöht durch Bek. vom 14. Dezember 1917.
2) Abs. 2 eingefügt durch Bek vom 18. Oktober 1917.