32 Verkehr mit Heu und Stroh.
Zwangsübereignung.
8 10. Soweit der bei der Heu= und Strohver-
teilungsstelle angemeldete Bedarf an Heu und Stroh
nicht durch freien Ankauf gedeckt werden kann, weist
die Heu= und Strohverteilungsstelle der Heu= und
Strohbezugsstelle Vorräte nach, die ihr nach § 4 zur
Verfügung stehen. Hierbei werden in erster Linie
der Heu= und Strohhandel, sowie diejenigen Er-
zeuger, die schon vor dem 1. August 1914 regel-
mäßig Heu oder Stroh abgesetzt haben, sodann bei
Heu die Gebiete mit ausgesprochener Wiesenwirt-
schaft, bei Stroh die Gebiete mit ausgesprochener
Getreidewirtschaft unter Berücksichtigung der Er-
haltung und Versorgung des gegenwärtigen Vieh=
standes herangezogen. ·
KommteineEinigungzwifchendemnach§4
Verpflichteten und der Heu= und Strohbezugsstelle
nicht zustande, so hat der Verpflichtete das Heu oder
Stroh nach näherer Feststellung und Weisung des
stellv. Generalkommandos I. Bayer. Armeekorps an
die von diesem bezeichnete Person oder Stelle zu
liefern. Kommt hierbei eine gütliche Einigung über
den Preis nicht zustande, so wird er vom stellv.
Generalkommando l. Bayer. Armeekorps unter Be-
rücksichtigung des Übernahmepreises sowie der Güte
und Verwendbarkeit der Ware festgesetzt.
Zuschläge.
§ 11.0 Bei der Abgabe des Heues durch die Heu-
und Strohbezugsstelle wird für die Tonne Heu ein Zu-
schlag von 6 & erhoben. Bei der Abgabe des Strohes
durch die Heu= und Strohbezugsstelle werden dem Uber-
nahmepreis 8 vom Hundert zugeschlagen.
Diese Zuschläge umfassen insbesondere Kommissions-,
Vermittlungs= und ähnliche Gebühren, sowie alle Arten
1) Vgl. Bekanntmachung vom 18. Okt. 1917.