36 Vertehr mit Heu und Stroh.
Geschäflsordnung
der bayer. Heu- und Strohverteilungsstelle in München,
Prinz Ludwigstraße 10, Fernsprecher Nr. 25744.
1. Alle Anträge und Anfragen an die bayerische
Heu= und Strohvermittlungsstelle in München (8 2
der Bekanntmachung über den Verkehr mit Heu und
Stroh vom Heutigen) sind schriftlich unter Angabe
der Adresse des Absenders einzureichen.
2. Beim Antrag auf Zuteilung von Heu oder
Stroh sind Art, Menge und Güte des Heues oder
Strohes und Bahnstation anzugeben. Der Antrag-
steller muß bei Einreichung des Antrages in der
Lage sein, das Heu oder Stroh sofort abzunehmen.
3. Gemeinden usw. haben beim Antrag auf Zu-
teilung von Heu oder Stroh die Erklärung abzu-
geben, daß sie die Selbstversorgung der Verbraucher
durchführen und dafür einstehen, daß das Heu und
Stroh unter Zugrundelegung des von der Gemeinde
gezahlten Kaufpreises ohne Gewinn an die Ver-
braucher abgegeben wird.
4. Die Verträge über den Kleinverkauf von Heu und
Stroh (§12 der Bekanntmachung über den Verkehr mit
Heu und Stroh vom Heutigen) sind, soweit es sich um
Mengenvon mehr als5 Zentnern handelt, der Heu-und
Strohverteilungsstelle zur Genehmigung vorzulegen.
5. Der Versendung von Heu oder Stroh mit
der Bahn ist. nur auf Grund der von der Heu= und
Strohverteilungsstelle abgestempelten Frachtbriefe ge-
stattet. (§ 6 Abs. 3 der Bekanntmachung über den
Verkehr mit Stroh und Heu vom Heutigen.)
6. Anderung dieser Geschäftsordnung bleiben
vorbehalten.
München, den 7. November 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.