Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

36 Vertehr mit Heu und Stroh. 
Geschäflsordnung 
der bayer. Heu- und Strohverteilungsstelle in München, 
Prinz Ludwigstraße 10, Fernsprecher Nr. 25744. 
1. Alle Anträge und Anfragen an die bayerische 
Heu= und Strohvermittlungsstelle in München (8 2 
der Bekanntmachung über den Verkehr mit Heu und 
Stroh vom Heutigen) sind schriftlich unter Angabe 
der Adresse des Absenders einzureichen. 
2. Beim Antrag auf Zuteilung von Heu oder 
Stroh sind Art, Menge und Güte des Heues oder 
Strohes und Bahnstation anzugeben. Der Antrag- 
steller muß bei Einreichung des Antrages in der 
Lage sein, das Heu oder Stroh sofort abzunehmen. 
3. Gemeinden usw. haben beim Antrag auf Zu- 
teilung von Heu oder Stroh die Erklärung abzu- 
geben, daß sie die Selbstversorgung der Verbraucher 
durchführen und dafür einstehen, daß das Heu und 
Stroh unter Zugrundelegung des von der Gemeinde 
gezahlten Kaufpreises ohne Gewinn an die Ver- 
braucher abgegeben wird. 
4. Die Verträge über den Kleinverkauf von Heu und 
Stroh (§12 der Bekanntmachung über den Verkehr mit 
Heu und Stroh vom Heutigen) sind, soweit es sich um 
Mengenvon mehr als5 Zentnern handelt, der Heu-und 
Strohverteilungsstelle zur Genehmigung vorzulegen. 
5. Der Versendung von Heu oder Stroh mit 
der Bahn ist. nur auf Grund der von der Heu= und 
Strohverteilungsstelle abgestempelten Frachtbriefe ge- 
stattet. (§ 6 Abs. 3 der Bekanntmachung über den 
Verkehr mit Stroh und Heu vom Heutigen.) 
6. Anderung dieser Geschäftsordnung bleiben 
vorbehalten. 
München, den 7. November 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann.
	        
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