Verkehr mit Heu und Stroh. 37
(Nr. 49 114.) Bekanntmachung betreffend Verkehr
mit Heu und Stroh. (St. Anz. Nr. 104.)
Die stellv. Generalkommandos I., II., und III.
Bayer. Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes folgende
Anordnung:
I. Die Bestimmungen der gemeinschaftlichen
Bekanntmachung über den Verkehr mit Heu und
Stroh vom 7. November 1916 („K. B. Staats-
anzeiger“ Nr. 259 und 8. November 1916) finden
keine Anwendung auf den Kleinverkauf (d. i. bis zu
15 Doppelzentner) von Heu und Stroh der Ernte
1916 von Landwirt zu Landwirt, wenn das Heu
und Stroh zum Verbrauch in eigener Wirtschaft
bestimmt ist und zur Beförderung weder Eisenbahn
noch Wasserweg benützt wird.
II. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 3. Mai 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Pflaum. Könitz.
(Nr. 130794 P 1.) Bekanntmachung betreffend Ver-
kehr mit Heu und Stroh. (St. Anz. Nr. 244.)
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III.
Bayer. Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes folgende
Anordnung:
I. Die Bekanntmachung der drei stellv. bayer.
Generalkommandos über den Verkehr mit Heu und
Stroh vom 7. November 1916 („K. B. Staats-