Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verkehr mit Heu und Stroh. 37 
(Nr. 49 114.) Bekanntmachung betreffend Verkehr 
mit Heu und Stroh. (St. Anz. Nr. 104.) 
Die stellv. Generalkommandos I., II., und III. 
Bayer. Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes folgende 
Anordnung: 
I. Die Bestimmungen der gemeinschaftlichen 
Bekanntmachung über den Verkehr mit Heu und 
Stroh vom 7. November 1916 („K. B. Staats- 
anzeiger“ Nr. 259 und 8. November 1916) finden 
keine Anwendung auf den Kleinverkauf (d. i. bis zu 
15 Doppelzentner) von Heu und Stroh der Ernte 
1916 von Landwirt zu Landwirt, wenn das Heu 
und Stroh zum Verbrauch in eigener Wirtschaft 
bestimmt ist und zur Beförderung weder Eisenbahn 
noch Wasserweg benützt wird. 
II. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 3. Mai 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Pflaum. Könitz. 
(Nr. 130794 P 1.) Bekanntmachung betreffend Ver- 
kehr mit Heu und Stroh. (St. Anz. Nr. 244.) 
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III. 
Bayer. Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes folgende 
Anordnung: 
I. Die Bekanntmachung der drei stellv. bayer. 
Generalkommandos über den Verkehr mit Heu und 
Stroh vom 7. November 1916 („K. B. Staats-
	        
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