40 Verkehr mit Heu und Stroh. Ausfuhr von Hen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 . bestraft.
II. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 18. Nov. 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
(Nr. 160081 Pi1.) Bekanntmachung betreffend Ver-
kehr mit Heu und Stroh. (St. Anz. Nr. 292)
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III.
Bayer. Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes folgende
Anordnung:
I. Die im 8 7 Abs. 4, Satz 2 der Bekannt-
machung über den Verkehr mit Heu und Stroh
vom 7. November 1916 („K. B. Staatsanzeiger“
Nr. 259 vom 8. November 1916) festgesetzte Zufuhr-
gebühr wird von 3 5 auf 5 5 für den Zentner
und Kilometer erhöht.
II. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 14. Dez. 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
(Nr. 78331.) Anordnungbetreffend Ausfuhr von Heu.
Ergangen an mehrere Bezirksämter des Korpsbezirks.
Landwirte österreichischer Grenzorte, die in Bayern
Grundstücke besitzen oder gepachtet haben, dürfen