44 Verkehr mit Malzkontingenten.
Handelsverbot. Bahnversand.
8 6. Jeder Handel mit Braumalz, Farbmalz,
Karamellmalz usw. ist verboten.
Die Versendung von Gerste, Braumalz, Farbmalz,
Karamellmalz usw. mit der Bahn ist nur auf Grund der
von der Reichs-Gersten-Gesellschaft m. b. H., Abteilung
Bayern, in München abgestempelten Frachtbriefe gestattet.!).
Übernahmepreis.
8 7. Für das Kontingent wird ein Übernahme-
preis von 30% ,) für den Doppelzentner (Gersten-
und Weizenmalzkontingent) bezahlt.
Umschreibung.
8 8. Die amtliche Umschreibung des Kontingents
wird von der Verteilungsstelle für Malzkontingente
veranlaßt.
Zuschlag.
8 9. Vom Erwerber des Kontingents wird
neben dem Übernahmepreis des § 7 ein Zuschlag
von 2 y für jeden angefangenen Doppelzentner
erhoben. Von diesem Aufschlage werden die Ver-
waltungskosten sowie alle sonstigen Aufwendungen
bestritten.
Strafen.
§ 10. Wer den Vorschriften der §§ 4, 5 und 6
zuwiderhandelt, wird, soweit nicht anderweitig eine
höhere Strafe festgesetzt ist, mit Gefängnis bis zu
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft.
Der gleichen Strafe unterliegt, wer die Erlaubnis.
zur Benutzung einer anderen Braustätte nach Maß-
gabe des Art. 5 Abs. 9 des Malzausfschlaggesetzes
und 8§ 16 der Ausführungsbestimmungen hierzu vom
1) Abgeändert durch Bek. vom 11. Jan. 1918.