Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

44 Verkehr mit Malzkontingenten. 
Handelsverbot. Bahnversand. 
8 6. Jeder Handel mit Braumalz, Farbmalz, 
Karamellmalz usw. ist verboten. 
Die Versendung von Gerste, Braumalz, Farbmalz, 
Karamellmalz usw. mit der Bahn ist nur auf Grund der 
von der Reichs-Gersten-Gesellschaft m. b. H., Abteilung 
Bayern, in München abgestempelten Frachtbriefe gestattet.!). 
Übernahmepreis. 
8 7. Für das Kontingent wird ein Übernahme- 
preis von 30% ,) für den Doppelzentner (Gersten- 
und Weizenmalzkontingent) bezahlt. 
Umschreibung. 
8 8. Die amtliche Umschreibung des Kontingents 
wird von der Verteilungsstelle für Malzkontingente 
veranlaßt. 
Zuschlag. 
8 9. Vom Erwerber des Kontingents wird 
neben dem Übernahmepreis des § 7 ein Zuschlag 
von 2 y für jeden angefangenen Doppelzentner 
erhoben. Von diesem Aufschlage werden die Ver- 
waltungskosten sowie alle sonstigen Aufwendungen 
bestritten. 
Strafen. 
§ 10. Wer den Vorschriften der §§ 4, 5 und 6 
zuwiderhandelt, wird, soweit nicht anderweitig eine 
höhere Strafe festgesetzt ist, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände 
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft. 
Der gleichen Strafe unterliegt, wer die Erlaubnis. 
zur Benutzung einer anderen Braustätte nach Maß- 
gabe des Art. 5 Abs. 9 des Malzausfschlaggesetzes 
und 8§ 16 der Ausführungsbestimmungen hierzu vom 
  
  
1) Abgeändert durch Bek. vom 11. Jan. 1918.
	        
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