Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

46 Verkehr mit Malzkontingenten. 
mitübertragen wird, zu enthalten. Auf dem Angebote muß 
von der zuständigen Steuerbehörde bestätigt sein, daß die 
Übertragung nach Maßgabe des noch zur Verfügung 
stehenden Malzkontingents. zulässig ist. 
4. Jeder Antrag auf Zuteilung von Malzkontingenten 
hat die gewünschte Kontingenthöhe und den Zeitraum ihrer 
Gültigkeit sowie die für den Antragsteller zuständige 
Steuerbehörde zu enthalten. 
5. Die Brauerei, der ein Kontingent zugeteilt worden 
ist, hat den übernahmepreis von 30 für den Doppel- 
zentner, sowie den Zuschlag von 2 .4 für jeden angefangenen 
Doppelzentner sofort nach Empfang der Rechnung zu bezahlen. 
6. Die Auszahlung des Übernahmepreises an die Ver- 
äußerer des Kontingents erfolgt erst nach Einlauf der 
steueramtlichen Bestätigung über die Umschreibung des 
Kontingents. 
Die Umschreibung der Kontingente wird bei der für 
die veräußernde Brauerei zuständigen Steuerbehörde unter 
Angabe der Menge, des Zeitraums der Gültigkeit und der 
erwerbenden Brauerei durch die Verteilungsstelle veranlaßt. 
7. Die Unkosten der Verteilungsstelle und ihrer Ge- 
schäftsabteilung werden aus den Zuschlägen bestritten. 
über einen etwa verbleibenden überschuß verfgüt das 
stellv. Generalkommando I. Bayer. Armcekorps unter Bei- 
ziehung eines Ausschusses. Der überschuß wird im Inte- 
resse des bayerischen Braugewerbes zu gemeinnützigen 
Zwecken, insbesondere zur Milderung von Kriegsschäden 
verwendet. 
8. Anderungen der Geschäftsordnung bleiben vor- 
behalten. 
München, den 5. Dezember 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 8561.) Geschäftsordnung 
der Bayerischen Verteilungsstelle für Malskontingente 
in München, Herzog Maxburg, Pfandhausstraße 2, 
Fernsprecher Nr. 27521. 
Telegrammadresse: Malzkontingente München. 
1. Alle Anträge an die Bayerische Verteilungs- 
stelle für Malzkontingente sind schriftlich einzureichen.
	        
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