Verkehr mit Malzkontingenten. 47
2. Angebote von Malzkontingenten sowie Gesuche
um Uberweisung von solchen sind unter Benützung
der vorgeschriebenen Formblätter, die von der Ver-
teilungsstelle zu beziehen sind, einzureichen.
3. Bei Angebot eines Malzkontingents sind an=
zugeben:
1. die Art und Höhe sowie der Preis des zu
übertragenden Kontingents;
2. der Zeitraum, für welchen die üÜbertragung
erfolgen soll;
3. die für die Dauer der Übertragung bereits
zugeteilten, gelieferten oder freigegebenen Ge-
treidemengen und, falls diese bereits vermälzt
sind, die entsprechenden Malzmengen;
4. der Grund der Übertragung.
Außerdem muß dem Angebot eine Bescheinigung
der zuständigen Steuerbehörde darüber beigefügt
werden, daß das Malzkontingent der Bierbrauerei
für den Zeitraum, für welchen die Übertragung er-
folgen soll, unter Berücksichtigung der bereits ver-
wendeten Malzmenge noch zur Verfügung steht und
von der Steuerbehörde bis zur Genehmigung der
Übertragung gesperrt ist.
Die Verteilungsstelle kann noch weitere Angaben
und Nachweise verlangen.
4. Jedes Gesuch um Übertragung eines Malz-
kontingents hat die Art und Höhe des gewünschten
Kontingents, den Zeitraum, für welche die Über-
tragung erfolgen soll, sowie die Gründe, welche für
die Übertragung geltend gemacht werden wollen, zu
enthalten. Außerdem ist die für den Gesuchsteller
zuständige Steuerbehörde zu bezeichnen.
5. Die Brauerei, der ein Malzkontingent über-
tragen wird, hat, soferne nicht mit der veräußernden
Brauerei ein niedrigerer Preis vereinbart ist, einen