Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verkehr mit Malzkontingenten. 47 
2. Angebote von Malzkontingenten sowie Gesuche 
um Uberweisung von solchen sind unter Benützung 
der vorgeschriebenen Formblätter, die von der Ver- 
teilungsstelle zu beziehen sind, einzureichen. 
3. Bei Angebot eines Malzkontingents sind an= 
zugeben: 
1. die Art und Höhe sowie der Preis des zu 
übertragenden Kontingents; 
2. der Zeitraum, für welchen die üÜbertragung 
erfolgen soll; 
3. die für die Dauer der Übertragung bereits 
zugeteilten, gelieferten oder freigegebenen Ge- 
treidemengen und, falls diese bereits vermälzt 
sind, die entsprechenden Malzmengen; 
4. der Grund der Übertragung. 
Außerdem muß dem Angebot eine Bescheinigung 
der zuständigen Steuerbehörde darüber beigefügt 
werden, daß das Malzkontingent der Bierbrauerei 
für den Zeitraum, für welchen die Übertragung er- 
folgen soll, unter Berücksichtigung der bereits ver- 
wendeten Malzmenge noch zur Verfügung steht und 
von der Steuerbehörde bis zur Genehmigung der 
Übertragung gesperrt ist. 
Die Verteilungsstelle kann noch weitere Angaben 
und Nachweise verlangen. 
4. Jedes Gesuch um Übertragung eines Malz- 
kontingents hat die Art und Höhe des gewünschten 
Kontingents, den Zeitraum, für welche die Über- 
tragung erfolgen soll, sowie die Gründe, welche für 
die Übertragung geltend gemacht werden wollen, zu 
enthalten. Außerdem ist die für den Gesuchsteller 
zuständige Steuerbehörde zu bezeichnen. 
5. Die Brauerei, der ein Malzkontingent über- 
tragen wird, hat, soferne nicht mit der veräußernden 
Brauerei ein niedrigerer Preis vereinbart ist, einen
	        
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