Stammwürze des Bieres. —51
4. In 87 werden die Worte „von 30 M“ durch
die Worte von 60 ¾“ ersetzt.
5. In 8 9 werden die Worte „von 2.4“ durch
die Worte „von 3 4“ ersetzt.
II. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 11.Jan.1918.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
(Nr. 26 850.) Bekanntmachung betreffend Skamm-
würze des Bieres. (St. Anz. Nr. 63.)6)
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III. Bayer.
Armeekorps erlassen zur Sicherstellung des Bierbedarfs
des Heeres und der Zivilbevölkerung auf Grund Art. 4
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes folgende
Anordnung:
8 1. Bier darf nur mit einem Stammwürzegehalt
von 6 vom Hundert oder mit einem Stammwürzegehalt
von 3,5 bis 4 vom Hundert hergestellt werden.
Bier mit einem Stammwürzegehalt von 3,5 bis 4 vom
Hundert darf nur unter der ausdrücklichen Bezeichnung
„Dünnbier“ abgegeben werden.
Auf obergäriges Bier finden diese Vorschriften keine
Anwendung.
§ 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft.
§ 3. Vorstehende Anordnung tritt mit der Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 2. Febr. 1917
gleichen Betreffs — „K. Bayer. Staatsanzeiger" Nr. 28
vom 3. Febr. 1917 — außer Wirksamkeit.
München, Würzburg, Nürnberg, den 15. März 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Pflaum. Könitz.
1) Anfgehoben durch Bek. vom 14. April 1917.