Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Stammwürze des Bieres. —51 
4. In 87 werden die Worte „von 30 M“ durch 
die Worte von 60 ¾“ ersetzt. 
5. In 8 9 werden die Worte „von 2.4“ durch 
die Worte „von 3 4“ ersetzt. 
II. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 11.Jan.1918. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Gebsattel. Könitz. 
(Nr. 26 850.) Bekanntmachung betreffend Skamm- 
würze des Bieres. (St. Anz. Nr. 63.)6) 
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III. Bayer. 
Armeekorps erlassen zur Sicherstellung des Bierbedarfs 
des Heeres und der Zivilbevölkerung auf Grund Art. 4 
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes folgende 
Anordnung: 
8 1. Bier darf nur mit einem Stammwürzegehalt 
von 6 vom Hundert oder mit einem Stammwürzegehalt 
von 3,5 bis 4 vom Hundert hergestellt werden. 
Bier mit einem Stammwürzegehalt von 3,5 bis 4 vom 
Hundert darf nur unter der ausdrücklichen Bezeichnung 
„Dünnbier“ abgegeben werden. 
Auf obergäriges Bier finden diese Vorschriften keine 
Anwendung. 
§ 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit 
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft. 
§ 3. Vorstehende Anordnung tritt mit der Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 2. Febr. 1917 
gleichen Betreffs — „K. Bayer. Staatsanzeiger" Nr. 28 
vom 3. Febr. 1917 — außer Wirksamkeit. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 15. März 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Pflaum. Könitz. 
1) Anfgehoben durch Bek. vom 14. April 1917.
	        
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