Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

52 Bier. 
Bekanntmachung betreffend Bier. (St. Anz. Nr. 87.).) 
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III. Bayer. 
Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes zum Zwecke der Versorgung der Bevölkerung 
mit Bier folgende 
Anordnung: 
I. Verteilungsstelle. 
§ 1. Die beim stellv. Generalkommando l. Bayer. 
Armeekorps unter der Bezeichnung „Bayerische Bierver- 
teilungsstelle in München“ eingerichtete Zentralstelle hat 
die Aufgabe, den Verkehr mit Bier in Bayern nach Maß- 
gabe der nachfolgenden Bestimmungen und der für die 
Versorgung des Heeres, der Schwerst-, Schwer= und Ernte- 
arbeiter erlassenen besonderen Anordnungen zu regeln und 
zu überwachen. Sie hat ihren Sitz in München, Herzog- 
Maxburg, Pfandhausstraße 2. 
Die Auslagen der Verteilungsstelle werden auf die 
Beteiligten anteilsweise ausgeschlagen. 
§ 2. Jeder Erzeuger und Verwahrer von Bier hat 
der Verteilungsstelle auf Verlangen wahrheitsgetreu jede 
Auskunft zu geben, die bestimmt ist, den Vollzug dieser 
Vorschriften zu sichern, also insbesondere den jeweiligen 
Bestand anzuzeigen, Proben einzusenden, die Besichtigung 
der Geschäftsräume und Vorräte zu gestatten, sowie 
Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen und Belege zu 
gewähren. 
§ 3. Die Verteilungsstelle ist befugt, Brauereien, die 
ein berechtigtes Interesse nachweisen, verfügbare Bestände 
an Bier zum Kaufe mitzuteilen. 
Kommt über den Kauf eine Einigung nicht zustande, 
so haben die Erzeuger oder Verwahrer das Bier nach 
näherer Festlegung und Weisung des stellv. Generalkom- 
mandos l. Bayer. Armeekorps an die von diesem bezeichnete 
Person zu liefern. Dabei wird mangels einer gütlichen 
Einigung der Preis vom stellv. Generalkommando I. Bayer. 
Armeekorps unter Berücksichtigung des Stammwürzegehalts 
und der Güte des Bieres nach Anhörung von Sach- 
verständigen festgesetzt. 
1) In neuer Fassung veröffentlicht durch Bek. vom 2. Jannar 1918.
	        
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