52 Bier.
Bekanntmachung betreffend Bier. (St. Anz. Nr. 87.).)
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III. Bayer.
Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes zum Zwecke der Versorgung der Bevölkerung
mit Bier folgende
Anordnung:
I. Verteilungsstelle.
§ 1. Die beim stellv. Generalkommando l. Bayer.
Armeekorps unter der Bezeichnung „Bayerische Bierver-
teilungsstelle in München“ eingerichtete Zentralstelle hat
die Aufgabe, den Verkehr mit Bier in Bayern nach Maß-
gabe der nachfolgenden Bestimmungen und der für die
Versorgung des Heeres, der Schwerst-, Schwer= und Ernte-
arbeiter erlassenen besonderen Anordnungen zu regeln und
zu überwachen. Sie hat ihren Sitz in München, Herzog-
Maxburg, Pfandhausstraße 2.
Die Auslagen der Verteilungsstelle werden auf die
Beteiligten anteilsweise ausgeschlagen.
§ 2. Jeder Erzeuger und Verwahrer von Bier hat
der Verteilungsstelle auf Verlangen wahrheitsgetreu jede
Auskunft zu geben, die bestimmt ist, den Vollzug dieser
Vorschriften zu sichern, also insbesondere den jeweiligen
Bestand anzuzeigen, Proben einzusenden, die Besichtigung
der Geschäftsräume und Vorräte zu gestatten, sowie
Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen und Belege zu
gewähren.
§ 3. Die Verteilungsstelle ist befugt, Brauereien, die
ein berechtigtes Interesse nachweisen, verfügbare Bestände
an Bier zum Kaufe mitzuteilen.
Kommt über den Kauf eine Einigung nicht zustande,
so haben die Erzeuger oder Verwahrer das Bier nach
näherer Festlegung und Weisung des stellv. Generalkom-
mandos l. Bayer. Armeekorps an die von diesem bezeichnete
Person zu liefern. Dabei wird mangels einer gütlichen
Einigung der Preis vom stellv. Generalkommando I. Bayer.
Armeekorps unter Berücksichtigung des Stammwürzegehalts
und der Güte des Bieres nach Anhörung von Sach-
verständigen festgesetzt.
1) In neuer Fassung veröffentlicht durch Bek. vom 2. Jannar 1918.