54 Bier.
an ihre Kunden mehr als / der Biermenge liefern, die
diesen in den entsprechenden Monaten der Jahre 1912/13
durchschnittlich geliefert worden ist. An Stelle von
100 Liter gewöhnlichem Bier dürfen hierbei
180 Liter Dünnbier geliefert werden.:).
Die gleiche Einschränkung gilt auch für die eigenen
Ausschankstätten der Brauereien.
Läßt sich ein Durchschnitt nach Maßgabe des Abs. 1
nicht berechnen, so wird die zulässige Biermenge von der
Verteilungsstelle nach Einvernahme der Beteiligten fest-
gesetzt; die festgesetzte Menge darf nicht überschritten werden.
§8 8. Das stellv. Generalkommando kann für den
Bezirk einer Distriktsverwaltungsbehörde auf deren Antrag
oder den Antrag der Mehrheit der Brauereien, die in dem
Bezirk ihre gewerbliche Niederlassung haben, auch eine
niedrigere als die in § 7 Abs. 1 bestimmte Biermenge
festsetzen. Eine solche Festsetzung ist auch für auswärtige
Brauereien und Bierlieferer maßgebend, die in den Bezirk
Bier liefern.
389. Den verantwortlichen Leitern der Brauereien
wird verboten, ohne Genehmigung der Bierverteilungs-
stelle Bier an Kunden zu liefern, mit denen sie bisher
nicht in regelmäßigen Geschäftsverbindungen gestanden sind.
Die Erteilung von Aufträgen zur Veröffentlichung
von Kaufs= oder Verkaufsangeboten auf Bier in Zeitungen
und Zeitschriften und die Annahme von solchen ufträgen
ist verboten.
§ 10. Den Wirten ist verboten, von Brauereien eine
größere als die nach den 8§5 7 und 8 zulässige Biermenge
zu beziehen. ·
§ 11. Die Bierverteilungsstelle kann ausnahmsweise
beim Auftreten eines besonderen Bedürfnisses, dessen Be-
friedigung im allgemeinen Interesse geboten erscheint, die
Lieferung und den Bezug einer höheren als der nach den
vorstehenden Bestimmungen zulässigen Biermenge gestatten.
§. 12. Die den Brauereien nach Belieferung ihrer
Kunden und ihrer eigenen Ausschankstätten verbleibenden
Biermengen sind der Bayer. Bierverteilungsstelle anzu-
zeigen und zu ihrer Verfügung zu halten.
), Abgeändert durch Bek. vom 18. Juli 1917; neue Fassung durch Bek.
vom 2. Jannuar 1918.