Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

54 Bier. 
an ihre Kunden mehr als / der Biermenge liefern, die 
diesen in den entsprechenden Monaten der Jahre 1912/13 
durchschnittlich geliefert worden ist. An Stelle von 
100 Liter gewöhnlichem Bier dürfen hierbei 
180 Liter Dünnbier geliefert werden.:). 
Die gleiche Einschränkung gilt auch für die eigenen 
Ausschankstätten der Brauereien. 
Läßt sich ein Durchschnitt nach Maßgabe des Abs. 1 
nicht berechnen, so wird die zulässige Biermenge von der 
Verteilungsstelle nach Einvernahme der Beteiligten fest- 
gesetzt; die festgesetzte Menge darf nicht überschritten werden. 
§8 8. Das stellv. Generalkommando kann für den 
Bezirk einer Distriktsverwaltungsbehörde auf deren Antrag 
oder den Antrag der Mehrheit der Brauereien, die in dem 
Bezirk ihre gewerbliche Niederlassung haben, auch eine 
niedrigere als die in § 7 Abs. 1 bestimmte Biermenge 
festsetzen. Eine solche Festsetzung ist auch für auswärtige 
Brauereien und Bierlieferer maßgebend, die in den Bezirk 
Bier liefern. 
389. Den verantwortlichen Leitern der Brauereien 
wird verboten, ohne Genehmigung der Bierverteilungs- 
stelle Bier an Kunden zu liefern, mit denen sie bisher 
nicht in regelmäßigen Geschäftsverbindungen gestanden sind. 
Die Erteilung von Aufträgen zur Veröffentlichung 
von Kaufs= oder Verkaufsangeboten auf Bier in Zeitungen 
und Zeitschriften und die Annahme von solchen ufträgen 
ist verboten. 
§ 10. Den Wirten ist verboten, von Brauereien eine 
größere als die nach den 8§5 7 und 8 zulässige Biermenge 
zu beziehen. · 
§ 11. Die Bierverteilungsstelle kann ausnahmsweise 
beim Auftreten eines besonderen Bedürfnisses, dessen Be- 
friedigung im allgemeinen Interesse geboten erscheint, die 
Lieferung und den Bezug einer höheren als der nach den 
vorstehenden Bestimmungen zulässigen Biermenge gestatten. 
§. 12. Die den Brauereien nach Belieferung ihrer 
Kunden und ihrer eigenen Ausschankstätten verbleibenden 
Biermengen sind der Bayer. Bierverteilungsstelle anzu- 
zeigen und zu ihrer Verfügung zu halten. 
), Abgeändert durch Bek. vom 18. Juli 1917; neue Fassung durch Bek. 
vom 2. Jannuar 1918.
	        
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