Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Bier. 57 
§ 22. Den Gemeinden bleibt vorbehalten nach Maß- 
gabe' der Bundesratsverordnung vom 4. November 1915 
zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung 
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung 
vom 25. September 1915 (RGBl. S. 728) hinsichtlich des 
Ausschanks und Verbrauchs weitereinschränkende Anord- 
nungen zu treffen. 
VIII. Schluß= und Strafbestimmungen. 
§ 23. Die Wirte sind verpflichtet, die in den 88 16 
bis 22 enthaltenen Bestimmungen in den Ausschankstätten 
an deutlich sichtbarer Stelle anzuschlagen und ihre im 
Betrieb beschäftigten Angehörigen und ihre Angestellten 
zur genauesten Beachtung dieser Bestimmungen anzuhalten. 
§ 24. Als Wirte im Sinne dieser Bekanntmachung 
sind die Inhaber sämtlicher Gastwirtschaften, Schank= und 
Speisewirtschaften, Vereins- und Erfrischungsräume sowie 
Fremdenheime zu verstehen, in deren Betrieb Bier, sei es 
vom Faß oder in Flaschen verabfolgt wird. 
Die den Wirten auferlegten Verpflichtungen gelten in 
gleicher Weise für ihre Stellvertreter. 
8 25. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen 
in §§ 2, 3 Abs. 2, §§ 4, 5 Abs 1, Abs. 2 Satz 1, 88 6, 7, 
9, 10, 12, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 20 und 23 werden mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder 
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 %/ bestraft. 
Die stellv. Generalkommandos behalten sich vor, Be- 
triebsinhabern, die vorstehenden Anordnungen zuwider- 
handeln, zeitweise ihren Betrieb zu sperren. 
§ 26. Auf obergäriges Bier findet diese Bekannt- 
machung keine Anwendung. 
§ 27. Diese Bekanntmachung tritt mit der Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. Gleichzeitig. 
treten die Bekanntmachungen: 
über das Verbot von Starkbieren vom 2. Februar 1916. 
(„K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 28 vom 4. Februar 1916), 
über den Verkehr mit Bier vom * März 1916 (K. 
B. Staatsanzeiger“ Nr. 75 vom 30. März 1916), 
über die Verleitgabe von Bier vom 29. März 1916 
(„K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 75 vom 30. März 1916), 
über die Ausschankzeiten für Bier vom 12 Mai 1916 
(„K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 112 vom 14. Mai 19160), 
über die Ausschankzeiten für Bier vom 28. Juni 1916 
(„K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 148 vom 29. Juni 1916),
	        
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