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§ 22. Den Gemeinden bleibt vorbehalten nach Maß-
gabe' der Bundesratsverordnung vom 4. November 1915
zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung
vom 25. September 1915 (RGBl. S. 728) hinsichtlich des
Ausschanks und Verbrauchs weitereinschränkende Anord-
nungen zu treffen.
VIII. Schluß= und Strafbestimmungen.
§ 23. Die Wirte sind verpflichtet, die in den 88 16
bis 22 enthaltenen Bestimmungen in den Ausschankstätten
an deutlich sichtbarer Stelle anzuschlagen und ihre im
Betrieb beschäftigten Angehörigen und ihre Angestellten
zur genauesten Beachtung dieser Bestimmungen anzuhalten.
§ 24. Als Wirte im Sinne dieser Bekanntmachung
sind die Inhaber sämtlicher Gastwirtschaften, Schank= und
Speisewirtschaften, Vereins- und Erfrischungsräume sowie
Fremdenheime zu verstehen, in deren Betrieb Bier, sei es
vom Faß oder in Flaschen verabfolgt wird.
Die den Wirten auferlegten Verpflichtungen gelten in
gleicher Weise für ihre Stellvertreter.
8 25. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen
in §§ 2, 3 Abs. 2, §§ 4, 5 Abs 1, Abs. 2 Satz 1, 88 6, 7,
9, 10, 12, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 20 und 23 werden mit
Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 %/ bestraft.
Die stellv. Generalkommandos behalten sich vor, Be-
triebsinhabern, die vorstehenden Anordnungen zuwider-
handeln, zeitweise ihren Betrieb zu sperren.
§ 26. Auf obergäriges Bier findet diese Bekannt-
machung keine Anwendung.
§ 27. Diese Bekanntmachung tritt mit der Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. Gleichzeitig.
treten die Bekanntmachungen:
über das Verbot von Starkbieren vom 2. Februar 1916.
(„K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 28 vom 4. Februar 1916),
über den Verkehr mit Bier vom * März 1916 (K.
B. Staatsanzeiger“ Nr. 75 vom 30. März 1916),
über die Verleitgabe von Bier vom 29. März 1916
(„K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 75 vom 30. März 1916),
über die Ausschankzeiten für Bier vom 12 Mai 1916
(„K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 112 vom 14. Mai 19160),
über die Ausschankzeiten für Bier vom 28. Juni 1916
(„K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 148 vom 29. Juni 1916),