58 Erntebier.
über die Einschränkung der Bierlieferung vom
13. Januar 1917 („K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 11 vom
14. Januar 1917),
über die Bierversorgung der Stadt München vom
13. Jannar 1917 („K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 11 vom
14. Januar 1917),
über die Stammwürze des Bieres vom 15. März 1917
(„K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 63 vom 16. März 1917)
außer Wirksamkeit.
München, Würzburg, Nürnberg, den 14. April 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Pflaum. Könitz.
(Nr. 67175 P.) Bekanntmachung betreffend Ernkebier.
Die vielen Klagen über die ungenügende Versorgung
der Lanowirtschaft mit Erntebier geben Anlaß, auf folgendes
hinzuweisen:
Die drei Bayer. stellv. Generalkommandos haben dem
erhöhten Bierbedarf der Landwirtschaft zur Zeit der Ernte
frühzeitig Rechnung getragen. Durch Anordnung vom
8. März 1917 wurden zu diesem Zwecke bei allen gewerb-
lichen Brauereien, deren Kontingent 150 Doppelzentner
übersteigt, 5 Hundertteile ihres Gerstenmalzkontingents
beschlagnahmt. Die beschlagnahmten Malzmengen wurden
rechnerisch festgestellt und für den Versud gesperrt, so daß
sie also bei den Brauereien vorhanden sein müssen.
Am 8. Mai und 6. Juni dieses Jahres hat die Bier-
verteilungsstelle je 30 Hundertteile dieser beschlagnahmten
Kontingente zum ausschließlichen Versud von Dünnbier
freigegeben und gleichzeitig bestimmt, daß die Brauereien
das daraus gewonnene Bier in den Monaten Juni und
Juli an die Landwirtichaft treibende Bevölkerung abzu-
geben haben. Dieses Bier wird den Ausschankstätten auf
das in §7 der Bekanntmachung über Bier vom 14. April 1917
(„K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 87 vom 15. April 1917) fest-
gesetzte Kontingent nicht angerechnet, die Landgemeinden
müssen also zurzeit durchwegs bereits einen höheren Bier-
bezug haben. Sollte dies da oder dort nicht der Fall sein,
so wollen die Distriktsverwaltungsbehörden unverzüglich
bei den Brauereien die erforderlichen Feststellungen treffen
und, soferne eine bessere Belieferung nicht erfolgt, an die
Bierverteilungsstelle berichten.