Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Erntebier. 59 
Soweit trotzdem in ländlichen Bezirken eine Biernot 
vorhanden ist, sind folgende Möglichkeiten zur Abhilfe 
gegeben: 
1. Die Zuweisung von Malzkontingenten durch 
die Verteilungsstelle für Malzkontingente nach Maßgabe 
der Bekanntmachung über den Verkehr mit Malzkontingenten 
vom 5. Dezember 1916 („K. B. Staatsanzeiger“" Nr. 283 
vom 6. Dezember 1916). 
2. Die Erwirkung der Erlaubnis zum Selbstverfud 
des auf Grund der gemeinschaftlichen Anordnung der drei 
stellv. Generalkommandos vom 25. April 1917 zugunsten 
der Bayerischen Heeresbierzentrale beschlagnahmten über- 
schußmalzes. 
3. Die Zuteilung von sog. Kaufbier durch die 
Bierverteilungsstelle auf Grund der 8§8 3 und 12 der schon 
erwähnten Bekanntmachung über Bier vom 14. April 1917. 
Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken: 
Zu 1. Dieser Weg ist nur bei geringerem Bedarf zu 
empfehlen, da der Verteilungsstelle zurzeit nur wenige 
Kontingente und nur solche mit geringen Malzmengen 
angeboten werden. 
Zu 2. Die Bestandsaufnahme des Überschußmalzes 
wurde von den örtlichen Brauereivereinigungen durch- 
geführt und nähert sich ihrem Abschlusse. Das Überschuß- 
malz ist an sich für Heereszwecke beschlagnahmt. Die 
Bayerische Heeresbierzentrale wird aber den Land- 
braucreien insoferne entgegenkommen, als sie ihnen allge- 
mein gestatten wird, das von ihnen angegebene überschuß- 
malz insoweit für Eryntezwecke zu versieden, als sie sich 
hierbei im Rahmen des durch Bundesratsverordnung fest- 
gesetzten 35 prozentigen Malzkontingents halten. Die er- 
forderlichen Anordnungen werden fortlaufend mit dem 
Eingang der Fragebögen an die K. Hauptzollämter hinaus- 
gegeben. Soweit einzelne Brauereien mehr überschußmalz 
haben, als sie selbst verbrauen dürfen, wird die Heeres- 
bierzentrale auf einen Ausgleich zugunsten derjenigen 
Vandbrauereien, die Fehlmalzmengen aufzuweisen haben, 
Bedacht nehmen. · 
Zu 3. Die Zuteilung von Kaufbier wäre die geeignetste 
Maßnahme, um einem plötzlichen Bedarf augenblicklich und 
wirksam zu begegnen. Der Bierverteilungsstelle stehen 
infolge der erheblichen Einschränkung der Ausfuhr und 
der strengen Kontingentierung der städtischen Ausschank-
	        
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