Erntebier. 59
Soweit trotzdem in ländlichen Bezirken eine Biernot
vorhanden ist, sind folgende Möglichkeiten zur Abhilfe
gegeben:
1. Die Zuweisung von Malzkontingenten durch
die Verteilungsstelle für Malzkontingente nach Maßgabe
der Bekanntmachung über den Verkehr mit Malzkontingenten
vom 5. Dezember 1916 („K. B. Staatsanzeiger“" Nr. 283
vom 6. Dezember 1916).
2. Die Erwirkung der Erlaubnis zum Selbstverfud
des auf Grund der gemeinschaftlichen Anordnung der drei
stellv. Generalkommandos vom 25. April 1917 zugunsten
der Bayerischen Heeresbierzentrale beschlagnahmten über-
schußmalzes.
3. Die Zuteilung von sog. Kaufbier durch die
Bierverteilungsstelle auf Grund der 8§8 3 und 12 der schon
erwähnten Bekanntmachung über Bier vom 14. April 1917.
Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken:
Zu 1. Dieser Weg ist nur bei geringerem Bedarf zu
empfehlen, da der Verteilungsstelle zurzeit nur wenige
Kontingente und nur solche mit geringen Malzmengen
angeboten werden.
Zu 2. Die Bestandsaufnahme des Überschußmalzes
wurde von den örtlichen Brauereivereinigungen durch-
geführt und nähert sich ihrem Abschlusse. Das Überschuß-
malz ist an sich für Heereszwecke beschlagnahmt. Die
Bayerische Heeresbierzentrale wird aber den Land-
braucreien insoferne entgegenkommen, als sie ihnen allge-
mein gestatten wird, das von ihnen angegebene überschuß-
malz insoweit für Eryntezwecke zu versieden, als sie sich
hierbei im Rahmen des durch Bundesratsverordnung fest-
gesetzten 35 prozentigen Malzkontingents halten. Die er-
forderlichen Anordnungen werden fortlaufend mit dem
Eingang der Fragebögen an die K. Hauptzollämter hinaus-
gegeben. Soweit einzelne Brauereien mehr überschußmalz
haben, als sie selbst verbrauen dürfen, wird die Heeres-
bierzentrale auf einen Ausgleich zugunsten derjenigen
Vandbrauereien, die Fehlmalzmengen aufzuweisen haben,
Bedacht nehmen. ·
Zu 3. Die Zuteilung von Kaufbier wäre die geeignetste
Maßnahme, um einem plötzlichen Bedarf augenblicklich und
wirksam zu begegnen. Der Bierverteilungsstelle stehen
infolge der erheblichen Einschränkung der Ausfuhr und
der strengen Kontingentierung der städtischen Ausschank-