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liter nicht übersteigen (Ganterpreis). Dieser Preis versteht
sich ohne baren Abzug; hinsichtlich der Zufuhr, der Eis-
lieferung und des Bierpfennigs verbleibt es bei den bis-
herigen Gepflogenheiten und Vereinbarungen.
13a. Im gewöhnlichen Ausschank und im Gassen-
ausschank darf der Preis für den Liter Kriegsbier (hell
oder dunkel)
a) in Gemeinden, die nach der letzten Friedensvolks-
zählung mehr als 4000 Einwohner haben und in
den örtlich mit ihnen zusammenhängenden Ge-
meinden 28 3,
b) in den übrigen Gemeinden 26 H nicht übersteigen.
Bei der Abgabe in Flaschen dürfen zu diesen Preisen
2 & für den Liter zugeschlagen werden.
13 b. Der Preis für einen halben Liter darf die
Hälfte des Preises für den Liter nicht übersteigen; Bruch-
teile von Pfennigen dürfen voll aufgerundet werden.
Der Preis für ¼ Liter im Gassenschank darf die Hälfte
des Preises für ½ Liter höchstens um 1 “& übersteigen.
Der Preis für / Liter im Gassenschank darf die Summe
der Preise des ½ Liters und ¼ Liters nicht übersteigen.
Der Preis für 0,45 Liter muß unter dem Preis für
⅜ Liter bleiben.
§ 130. Die Bestimmungen in §13 und § 13a# gelten
nicht für die Pfalz.
7. § 17 fällt weg.
8. In § 19 fällt Abs. 2 weg.
II. Die Bekanntmachung vom 18. Juli 1917 über
Einheitsbier (Kriegsbier) — „K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 166
vom 20. Juli 1917 — wird aufgehoben.
III. Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps wird ermächtigt, den Wortlaut der Bekanntmachung
über Bier vom 14. April 1917, wie er sich aus Ziff. I dieser
Anordnung ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der
Paragraphen und unter dem Tage dieser Anordnung be-
kanntzumachen.
IV. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Ver-
öffentlichung im „K. B. Staatsanzeiger" in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 2. Januar 1918.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.