Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

64 Bier. 
liter nicht übersteigen (Ganterpreis). Dieser Preis versteht 
sich ohne baren Abzug; hinsichtlich der Zufuhr, der Eis- 
lieferung und des Bierpfennigs verbleibt es bei den bis- 
herigen Gepflogenheiten und Vereinbarungen. 
13a. Im gewöhnlichen Ausschank und im Gassen- 
ausschank darf der Preis für den Liter Kriegsbier (hell 
oder dunkel) 
a) in Gemeinden, die nach der letzten Friedensvolks- 
zählung mehr als 4000 Einwohner haben und in 
den örtlich mit ihnen zusammenhängenden Ge- 
meinden 28 3, 
b) in den übrigen Gemeinden 26 H nicht übersteigen. 
Bei der Abgabe in Flaschen dürfen zu diesen Preisen 
2 & für den Liter zugeschlagen werden. 
13 b. Der Preis für einen halben Liter darf die 
Hälfte des Preises für den Liter nicht übersteigen; Bruch- 
teile von Pfennigen dürfen voll aufgerundet werden. 
Der Preis für ¼ Liter im Gassenschank darf die Hälfte 
des Preises für ½ Liter höchstens um 1 “& übersteigen. 
Der Preis für / Liter im Gassenschank darf die Summe 
der Preise des ½ Liters und ¼ Liters nicht übersteigen. 
Der Preis für 0,45 Liter muß unter dem Preis für 
⅜ Liter bleiben. 
§ 130. Die Bestimmungen in §13 und § 13a# gelten 
nicht für die Pfalz. 
7. § 17 fällt weg. 
8. In § 19 fällt Abs. 2 weg. 
II. Die Bekanntmachung vom 18. Juli 1917 über 
Einheitsbier (Kriegsbier) — „K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 166 
vom 20. Juli 1917 — wird aufgehoben. 
III. Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee- 
korps wird ermächtigt, den Wortlaut der Bekanntmachung 
über Bier vom 14. April 1917, wie er sich aus Ziff. I dieser 
Anordnung ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der 
Paragraphen und unter dem Tage dieser Anordnung be- 
kanntzumachen. 
IV. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Ver- 
öffentlichung im „K. B. Staatsanzeiger" in Kraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 2. Januar 1918. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
	        
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