Bier. 67
brauereien und den Malzhandel vom 20. November
1917 (RGBl. S. 1001 ff.) für die Zeit vom 1. Ok-
tober 1917 bis 30. September 1918 für ihre Brauerei
festgesetzt sind (Jahresmalzkontingent). Hierbei haben
sie zu beachten, daß von dem Jahresmalzkontingent
die für das Heer und die Rüstungsbetriebe beschlag-
nahmten Kontingentteile vorweg abzurechnen sind.
Die in dem ersten Vierteljahre des Sudjahres
1917/18, d. i. vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1917,
ersparten Malzmengen dürfen nicht vor dem 15. Mai
1918 verwendet werden. Für dieses Vierteljahr hat
als zulässige Malzverwendung ein Sechstel des be-
schlagnahmefreien Jahresmalzkontingents zu gelten.
Für die in den übrigen Vierteljahren ersparten
Malzmengen bewendet es bei der Vorschrift des § 3
der im Absatz 1 genannten Verordnung.
IV. Ausfuhr.
§ 6. Die Ausfuhr von Bier aus Bayern ohne
die Genehmigung der Bierverteilungsstelle ist ver-
boten. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn
der Bedarf der Heeresverwaltung und der ein-
heimischen Bevölkerung sichergestellt ist, und mit
den auswärtigen Kunden bereits vor dem 1. August
alc regelmäßige Geschäftsverbindungen bestanden
haben.
Die Bestimmungen zur Ausführung des Abst. 1
werden vom stellv. Generalkommando I. Bayer.
Armeekorps erlassen.
V. Bierlieferung.
§ 7. Die verantwortlichen Leiter der Brauereien
oder ihre Stellvertreter sind verpflichtet, die Abgabe
des nach Maßgabe des 8 5 hergestellten Bieres so
einzuteilen, daß sie mit ihrem Erzeugnis jeweils
wenigstens vier Wochen über das betreffende Viertel-
3°