Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Bier. 71 
einzelne Gemeinden und Ortschaften, allgemein oder 
für bestimmte Wirtschaftsgattungen, auf unbestimmte 
Dauer oder für bestimmte Monate und Tage ander— 
weitig regeln, soferne die Ausschankzeiten hierbei 
an Werktagen insgesamt sieben Stunden, an Sonn— 
und Festtagen insgesamt acht Stunden nicht über— 
reiten. 
cch VIII. Ausschank und Berbrauch. 
§ 20. Die Wirte sind verpflichtet, das Bier 
gleichmäßig über die ganze Woche zu verteilen. 
Es ist verboten, für den Verbrauch an bestimmten 
einzelnen Tagen größere Vorräte anzusammeln, so- 
weit nicht an diesen Tagen schon bisher ein besonderes 
Bedürfnis regelmäßig zu befriedigen war. 
Den Wirten ist der Verkauf oder die sonstige 
Überlassung von Bier an andere Wirte oder Bier- 
händler verboten. 
8§ 21. Die Gäste dürfen nicht zum Nachteil der 
Gassenkundschaft bevorzugt werden. Die Wirte sind 
daher verpflichtet, an Gassenkunden solange Bier 
abzugeben, als fie solches an Gäste im Lokal verabfolgen. 
§ 22. In den Ausschankstätten dürfen an 
einen Gast 
a) während der Mittagsausschankzeit höchstens 
ein halber Liter, 
b) während derabendlichen Ausschankzeit höchstens 
zwei halbe Liter verabfolgt werden. 
Reichen die Vorräte zur Verabfolgung dieser 
Mengen nicht aus, so hat der Wirt die ihm tat- 
sächlich zur Verfügung stehende Biermenge gleich- 
mäßig unter billiger Rücksichtnahme auf die Interessen 
der Gäste, die infolge ihres Berufes die Gaststätte 
erst später aufsuchen können, zu verteilen. 
8§ 23. Auch das Gassenbier müssen die Wirte 
gleichmäßig unter ihre Kundschaft verteilen, wobei
	        
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