Bier. 71
einzelne Gemeinden und Ortschaften, allgemein oder
für bestimmte Wirtschaftsgattungen, auf unbestimmte
Dauer oder für bestimmte Monate und Tage ander—
weitig regeln, soferne die Ausschankzeiten hierbei
an Werktagen insgesamt sieben Stunden, an Sonn—
und Festtagen insgesamt acht Stunden nicht über—
reiten.
cch VIII. Ausschank und Berbrauch.
§ 20. Die Wirte sind verpflichtet, das Bier
gleichmäßig über die ganze Woche zu verteilen.
Es ist verboten, für den Verbrauch an bestimmten
einzelnen Tagen größere Vorräte anzusammeln, so-
weit nicht an diesen Tagen schon bisher ein besonderes
Bedürfnis regelmäßig zu befriedigen war.
Den Wirten ist der Verkauf oder die sonstige
Überlassung von Bier an andere Wirte oder Bier-
händler verboten.
8§ 21. Die Gäste dürfen nicht zum Nachteil der
Gassenkundschaft bevorzugt werden. Die Wirte sind
daher verpflichtet, an Gassenkunden solange Bier
abzugeben, als fie solches an Gäste im Lokal verabfolgen.
§ 22. In den Ausschankstätten dürfen an
einen Gast
a) während der Mittagsausschankzeit höchstens
ein halber Liter,
b) während derabendlichen Ausschankzeit höchstens
zwei halbe Liter verabfolgt werden.
Reichen die Vorräte zur Verabfolgung dieser
Mengen nicht aus, so hat der Wirt die ihm tat-
sächlich zur Verfügung stehende Biermenge gleich-
mäßig unter billiger Rücksichtnahme auf die Interessen
der Gäste, die infolge ihres Berufes die Gaststätte
erst später aufsuchen können, zu verteilen.
8§ 23. Auch das Gassenbier müssen die Wirte
gleichmäßig unter ihre Kundschaft verteilen, wobei