Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

72 Bier. 
sie auf die bisherige Bezugsmenge der Familien, 
soweit möglich, billige Rücksicht zu nehmen haben. 
Zur Annahme neuer Gassenkunden sind die Wirte 
nur verpflichtet: 
a) wenn sie entweder hinreichende Vorräte haben 
oder 
b) der neue Kunde an die Stelle eines bisherigen 
Kunden getreten ist (Umzug usw.) oder 
J) sonstige Umstände die Abweisung als unbillig 
erscheinen ließen. 
In Zweifelsfällen entscheidet hierüber die Orts- 
polizeibehörde, in München der Stadtmagistrat. 
8§ 24. Die Wirte können zur Durchführung der 
Bestimmungen in 88 21 bis 23 für den Ausschank 
im Lokal Biermarken einführen und für den Gassen- 
schank Kundenlisten auflegen. 
§ 25. Den Gemeinden bleibt vorbehalten, nach 
Maßgabe der Bundesratsverordnung vom 4. No- 
vember 1915 zur Ergänzung der Bekanntmachung 
über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und 
die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 
(RGBl. S. 728) hinsichtlich des Ausschankes und 
Verbrauchs weiter einschränkende Anordnungen zu 
treffen. 
f IX. Schluß= und Strafbestimmungen. 
§ 26. Die Wirte sind verpflichtet, die in den 
88 20 bis 25 enthaltenen Bestimmungen in den 
Ausschankstätten an deutlich sichtbarer Stelle anzu- 
schlagen und ihre im Betrieb beschäftigten Ange- 
hörigen und ihre Angestellten zur genauesten Be- 
achtung dieser Bestimmungen anzuhalten. 
8 27. Als Wirte im Sinne dieser Bekanntmachung 
sind die Inhaber sämtlicher Gastwirtschaften, Schank- 
und Speisewirtschaften, Vereins= und Erfrischungs- 
räume sowie Fremdenheime zu verstehen, in deren
	        
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