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sie auf die bisherige Bezugsmenge der Familien,
soweit möglich, billige Rücksicht zu nehmen haben.
Zur Annahme neuer Gassenkunden sind die Wirte
nur verpflichtet:
a) wenn sie entweder hinreichende Vorräte haben
oder
b) der neue Kunde an die Stelle eines bisherigen
Kunden getreten ist (Umzug usw.) oder
J) sonstige Umstände die Abweisung als unbillig
erscheinen ließen.
In Zweifelsfällen entscheidet hierüber die Orts-
polizeibehörde, in München der Stadtmagistrat.
8§ 24. Die Wirte können zur Durchführung der
Bestimmungen in 88 21 bis 23 für den Ausschank
im Lokal Biermarken einführen und für den Gassen-
schank Kundenlisten auflegen.
§ 25. Den Gemeinden bleibt vorbehalten, nach
Maßgabe der Bundesratsverordnung vom 4. No-
vember 1915 zur Ergänzung der Bekanntmachung
über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und
die Versorgungsregelung vom 25. September 1915
(RGBl. S. 728) hinsichtlich des Ausschankes und
Verbrauchs weiter einschränkende Anordnungen zu
treffen.
f IX. Schluß= und Strafbestimmungen.
§ 26. Die Wirte sind verpflichtet, die in den
88 20 bis 25 enthaltenen Bestimmungen in den
Ausschankstätten an deutlich sichtbarer Stelle anzu-
schlagen und ihre im Betrieb beschäftigten Ange-
hörigen und ihre Angestellten zur genauesten Be-
achtung dieser Bestimmungen anzuhalten.
8 27. Als Wirte im Sinne dieser Bekanntmachung
sind die Inhaber sämtlicher Gastwirtschaften, Schank-
und Speisewirtschaften, Vereins= und Erfrischungs-
räume sowie Fremdenheime zu verstehen, in deren