Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Sicherstellung des Bierbedarfs für das Feldheer. 75 
8 2. Das Verbot in 8 1 findet auf Brauereien 
mit einem Kontingent bis zu 750 Kilogramm Malz 
1000 Kilogramm Gerste) keine Anwendung. 
8 3. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot in 
81 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, 
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder 
mit Geldstrafe bis zu 1500 ¼ bestraft. 
8§ 4. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 10. Jan. 1918. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Gebsattel. Könitz. 
(Nr. 243696.) Bekanntmachung betreffend Sicher- 
stellung des Bierbedarfs für das Feldheer?. 
Auf Grund des Höchstpreisgesetzes und der K. Verord- 
nung vom 31. Juli 1914, den Übergang der vollziehenden 
Gewalt betreffend. erlassen die stellv. Generalkommandos 
I., II. und 111. Bayerr. A--K. folgende Anordnung: 
1. Für alles Bier, das aus bayerischen Brauereien an 
Feldtruppen geliefert wird, wird ein Höchstpreis von 24.4 
für den Hektoliter Faßbier und von 23 “ für die Kiste 
mit 50 /2Liter-Flaschen Flaschenbier festgesetzt. 
2. Der Höchstpreis gilt für Barzahlung beim Empfang. 
Er versteht sich frei Bahnhof der gewerblichen Nieder- 
lassung der Brauerei; er schließt die Verpackungskosten 
(Eis, Kisten, Flaschen usw., jedoch nicht die Fässer) sowie 
die Verladekosten in sich ein. Die Brauerei hat für die 
Güte und Haltbarkeit des Bieres bis zur Abnahme an 
der Empfangsstation einzustehen. 
3. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld- 
Briie zu 10000 oder mit einer dieser Strafen wird 
estra 
1. wer die vorstehenden ööchsstpreise überschreitet, 
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages 
auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten 
werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet. 
1) Gegenstandslos durch die spätere, vertragsmäßige Regelung.
	        
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