Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

76 Sicherstellung des Bierbedarfs der Erntearbeiter. 
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürger— 
lichen Ehrenrechte erkannt werden. Auch kann angeordnet 
werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen 
öffentlich bekannt zu machen ist. 
4. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 
24. Dezember 1916 an die Stelle der Bekanntmachung vom 
9. Mai 1916 Nr. 51610 gleichen Betreffs. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 30. Dez. 1916. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Pflaum. Könitz. 
(Nr. 15181.) Bekanntmachung betreffend Sicher- 
stellung des Bierbedarfs der Erntearbeiter!). 
Zur Sicherstellung des Bierbedarfs der Erntearbeiter 
erlassen die stellv. Generalkommandos I., II. und III. bayer. 
Armeekorps auf Grund des Art. 4 Nr. 2 Kriegszustand- 
gesetzes in Ergänzung der Bekanntmachung vom 27. De- 
zember 1916 folgende 3 
Anordnung: 
I. Von dem mit Bundesratsverordnung vom 16. De- 
zember 1917 (R.G. Bl. S. 1403) festgesetzten Gerstenmalz- 
kontingente der gewerblichen Brauereien, deren Kontingent 
150 Doppelzentner nicht übersteigt und von den dem 
Kontingent entsprechenden Gersten= und Gerstenmalz- 
mengen werden zugunsten der bayerischen Bierverteilungs- 
stelle 30 Hundertreile beschlagnahmt. 
II. Das aus diesen Kontingentsteilen herzustellende 
Bimer ist zur Verfügung der bayerischen Bierverteilungs- 
stelle zu halten; den Weisungen dieser Stelle hinsichtlich 
der Zeit der Herstellung und der Abgabe des Bieres ist 
zu entsprechen. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 17. Februar 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Pflaum. Könitz. 
Gegenstandslos geworden durch die Anordnung vom 8. März 1917 
Nr. 24 183.
	        
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