76 Sicherstellung des Bierbedarfs der Erntearbeiter.
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürger—
lichen Ehrenrechte erkannt werden. Auch kann angeordnet
werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen
öffentlich bekannt zu machen ist.
4. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom
24. Dezember 1916 an die Stelle der Bekanntmachung vom
9. Mai 1916 Nr. 51610 gleichen Betreffs.
München, Würzburg, Nürnberg, den 30. Dez. 1916.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Pflaum. Könitz.
(Nr. 15181.) Bekanntmachung betreffend Sicher-
stellung des Bierbedarfs der Erntearbeiter!).
Zur Sicherstellung des Bierbedarfs der Erntearbeiter
erlassen die stellv. Generalkommandos I., II. und III. bayer.
Armeekorps auf Grund des Art. 4 Nr. 2 Kriegszustand-
gesetzes in Ergänzung der Bekanntmachung vom 27. De-
zember 1916 folgende 3
Anordnung:
I. Von dem mit Bundesratsverordnung vom 16. De-
zember 1917 (R.G. Bl. S. 1403) festgesetzten Gerstenmalz-
kontingente der gewerblichen Brauereien, deren Kontingent
150 Doppelzentner nicht übersteigt und von den dem
Kontingent entsprechenden Gersten= und Gerstenmalz-
mengen werden zugunsten der bayerischen Bierverteilungs-
stelle 30 Hundertreile beschlagnahmt.
II. Das aus diesen Kontingentsteilen herzustellende
Bimer ist zur Verfügung der bayerischen Bierverteilungs-
stelle zu halten; den Weisungen dieser Stelle hinsichtlich
der Zeit der Herstellung und der Abgabe des Bieres ist
zu entsprechen.
München, Würzburg, Nürnberg, den 17. Februar 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Pflaum. Könitz.
Gegenstandslos geworden durch die Anordnung vom 8. März 1917
Nr. 24 183.