Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

8 Bewirtschaftung von Wiesen und Weiden. 
Auf dieses Verfahren finden die Vorschriften der 
Bundesratsverordnung vom 9. März 1917 über 
die Sicherung der Acker= und Gartenbestellung 
entsprechende Anwendung. 
8 3. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit 
Geldstrafe bis zu 1500 M wird bestraft, wer ohne 
genügenden Rechtfertigungsgrund trotz Aufforderung 
durch die zuständige Behörde die Bestellung eines 
Grundstückes unterläßt. 
8 4. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, den 19. März 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 43596 P.) Bekanntmachung betreffend Be- 
wirtschaftung von Wiesen und Weiden. (St.Anz. 
Nr. 114 vom 17. Mai 1917.) 
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee- 
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des 
Kriegszustandsgesetzes über die Bewirtschaftung von 
Wiesen und Weiden folgende 
« Anordnung: 
8 1. Die Bekanntmachung vom 19. März 1917 
über die Sicherstellung der Ackerbestellung („K. B. 
Staatsanzeiger“ Nr. 66 vom 20. März 1917) hat 
auf die Bewirtschaftung von Wiesen und Weiden 
entsprechende Anwendung zu finden. 
8 2. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder 
mit Geldstrafe bis zu 1500 ¼¾ wird bestraft, wer 
ohne genügenden Rechtfertigungsgrund trotz Auf-
	        
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