82 Bierbedarf d. Feld= u. Besatzungsheeres u. d. Rüstungsbetriebe.
2. Von dem nach Abzug der in Ziff. 1 bezeich-
neten Ausfuhrkontingente verbleibenden Gersten-
malzkontingent, wie es sich nach Maßgabe der ge-
nannten Bundesratsverordnung für die Zeit vom
1. Oktober 1917 bis zum 30. September 1918 er-
rechnet (reines Jahreskontingent), wird ein Drittel
beschlagnahmt.
Kontingente bis zu 200 Doppelzentner sind von
der Beschlagnahme befreit.
Solchen Brauereien, deren Kontingent zwischen
200 und 300 Doppelzentnerbeträgt, werden 200 Doppel-
zentner zur freien Verfügung belassen.
3. Soweit die von der Beschlagnahme betroffenen
Brauereien nicht selbst mit der Lieferung von Bier
für das Heer oder die Rüstungsbetriebe betraut
sind, haben sie die Umschreibung der beschlagnahmten
Kontingente auf die mit solchen Lieferungen betrauten
Brauereien zu dulden und die auf diese Kontingente
bereits gelieferten Gerste= oder Malzmengen an diese
Brauereien zum Gestehungspreis abzugeben.
Für das Kontingent wird ein Übernahmepreis
von 75 X für den Doppelzentner bezahlt.
4. Die mit Lieferungen für das Heer oder für
Rüstungsbetriebe betrauten Brauereien dürfen die
bei ihnen beschlagnahmten oder ihnen überwiesenen
Kontingente nur nach Weisung der bayerischen
Heeresbierzentrale oder der bayerischen Biervertei-
lungsstelle verwenden. Den Weisungen dieser Stellen,
insbesondere hinsichtlich der Zeit der Herstellung
und der Lieferung des Bieres, ist zu entsprechen.
5. Diejenigen Brauereien, welche von der baye-
rischen Heeresbierzentrale mit der Lieferung von Bier
für die Feldtruppen betraut sind, haben aus den
bei ihnen beschlagnahmten oder ihnen überwiesenen
Kontingenten ein gutes, haltbares, den besonderen