Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

82 Bierbedarf d. Feld= u. Besatzungsheeres u. d. Rüstungsbetriebe. 
2. Von dem nach Abzug der in Ziff. 1 bezeich- 
neten Ausfuhrkontingente verbleibenden Gersten- 
malzkontingent, wie es sich nach Maßgabe der ge- 
nannten Bundesratsverordnung für die Zeit vom 
1. Oktober 1917 bis zum 30. September 1918 er- 
rechnet (reines Jahreskontingent), wird ein Drittel 
beschlagnahmt. 
Kontingente bis zu 200 Doppelzentner sind von 
der Beschlagnahme befreit. 
Solchen Brauereien, deren Kontingent zwischen 
200 und 300 Doppelzentnerbeträgt, werden 200 Doppel- 
zentner zur freien Verfügung belassen. 
3. Soweit die von der Beschlagnahme betroffenen 
Brauereien nicht selbst mit der Lieferung von Bier 
für das Heer oder die Rüstungsbetriebe betraut 
sind, haben sie die Umschreibung der beschlagnahmten 
Kontingente auf die mit solchen Lieferungen betrauten 
Brauereien zu dulden und die auf diese Kontingente 
bereits gelieferten Gerste= oder Malzmengen an diese 
Brauereien zum Gestehungspreis abzugeben. 
Für das Kontingent wird ein Übernahmepreis 
von 75 X für den Doppelzentner bezahlt. 
4. Die mit Lieferungen für das Heer oder für 
Rüstungsbetriebe betrauten Brauereien dürfen die 
bei ihnen beschlagnahmten oder ihnen überwiesenen 
Kontingente nur nach Weisung der bayerischen 
Heeresbierzentrale oder der bayerischen Biervertei- 
lungsstelle verwenden. Den Weisungen dieser Stellen, 
insbesondere hinsichtlich der Zeit der Herstellung 
und der Lieferung des Bieres, ist zu entsprechen. 
5. Diejenigen Brauereien, welche von der baye- 
rischen Heeresbierzentrale mit der Lieferung von Bier 
für die Feldtruppen betraut sind, haben aus den 
bei ihnen beschlagnahmten oder ihnen überwiesenen 
Kontingenten ein gutes, haltbares, den besonderen
	        
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