Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Bierbedarf d. Feld-u. Besatzungsheeres u. d. Rüstungsbetriebe. 83 
Anforderungen, welche der Transport ins Feld 
stellt, entsprechendes Bier mit einem Stammwürze- 
gehalt von 6 vom Hundert herzustellen. 
6. Zuwiderhandlungen gegen die den Brauereien 
in den vorstehenden Bestimmungen auferlegten Ver- 
pflichtungen werden mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit 
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 bestraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 6. Jan. 1918. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
	        
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