Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Eutladung der Eisenbahnwagen. 85 
zuzuführen oder sie einzulagern. Auch kann die 
Eisenbahnverwaltung für Sendungen an solche Emp- 
fänger die Wagengestellung bis zur Behebung der 
Entladehindernisse verweigern. 
3. Die Leiter und Beamten von Unternehmungen, 
denen durch Vermittlung einer Linienkommandantur 
Eisenbahnwagen zur Beladung für bestimmt bezeich- 
nete Empfänger gestellt worden sind, haben diese 
Wagen ausschließlich und unter Bevorzugung der 
sonstigen Lieferungen für diese Empfänger beladen 
und unmittelbar an sie abfertigen zu lassen. Etwaige 
über den Bedarf zugewiesene oder durch Wegfall 
der Lieferungsfrist entbehrlich gewordene Wagen 
sind unverzüglich der Eisenbahnverwaltung wieder 
zur Verfügung zu stellen. 
4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anord- 
nungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, 
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder 
mit Geldstrafe bis zu 1500 X bestraft. 
5. Vorstehende Anordnungen treten mit ihrer 
Veröffentlichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, den 27. Dezember 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 4336.) Bekanntmachung betreffend Enkladung 
der Eisenbahnwagen. 
Ergangen an die Stadtmagistrate Augsburg, Landshut, 
München, Rosenheim. 
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee- 
korps erläßt auf Grund der Bekanntmachung des 
Bundesrats über Vorratserhebungen vom 2. Fe- 
bruar 1915 (Rl. S. 54) nebst Ergänzungen vom 
3. Sept. 1915 (R#Bl. S. 549) und vom 21. Ok-
	        
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