Eutladung der Eisenbahnwagen. 85
zuzuführen oder sie einzulagern. Auch kann die
Eisenbahnverwaltung für Sendungen an solche Emp-
fänger die Wagengestellung bis zur Behebung der
Entladehindernisse verweigern.
3. Die Leiter und Beamten von Unternehmungen,
denen durch Vermittlung einer Linienkommandantur
Eisenbahnwagen zur Beladung für bestimmt bezeich-
nete Empfänger gestellt worden sind, haben diese
Wagen ausschließlich und unter Bevorzugung der
sonstigen Lieferungen für diese Empfänger beladen
und unmittelbar an sie abfertigen zu lassen. Etwaige
über den Bedarf zugewiesene oder durch Wegfall
der Lieferungsfrist entbehrlich gewordene Wagen
sind unverzüglich der Eisenbahnverwaltung wieder
zur Verfügung zu stellen.
4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anord-
nungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre,
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder
mit Geldstrafe bis zu 1500 X bestraft.
5. Vorstehende Anordnungen treten mit ihrer
Veröffentlichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, den 27. Dezember 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 4336.) Bekanntmachung betreffend Enkladung
der Eisenbahnwagen.
Ergangen an die Stadtmagistrate Augsburg, Landshut,
München, Rosenheim.
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps erläßt auf Grund der Bekanntmachung des
Bundesrats über Vorratserhebungen vom 2. Fe-
bruar 1915 (Rl. S. 54) nebst Ergänzungen vom
3. Sept. 1915 (R#Bl. S. 549) und vom 21. Ok-