Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

88 Wagen= und Fuhrwerkmangel. 
Kriegswirtschaft einschließlich der Lebensmittel= und 
Brennstoffversorgung notwendigen Fuhren ein Fuhr- 
werksausgleich errichtet worden. Im besonderen 
hat der Fuhrwerksausgleich die Aufgabe, die recht- 
zeitige Abfuhr der Güter von den Eisenbahnstationen 
sicherzustellen. Zur Erreichung dieser Zwecke bedarf 
diese Stelle einer weitgehenden Verfügungsmacht 
über die vorhandenen Fuhrwerke. 
Es wird daher auf Grund des Art. 4 Nr. 2 
des Kriegszustandsgesetzes angeordnet: 
8§ 1. Die Besitzer von Fuhrwerken oder deren 
Stellvertreter sind verpflichtet, ihre Fuhrwerke auf 
Aufforderung der Kriegsamtsstelle zu den von dieser 
bezeichneten Fuhren zur Verfügung zu stellen. 
§ 2. Für die von der Kriegsamtsstelle nach §8 1 
angeforderten Fuhrleistungen dürfen höhere als die 
ortsüblichen Vergütungen nicht beansprucht werden. 
1) Für den Bezirk der Stadt München dürfen folgende 
Sätze nicht überschritten werden: 
a) Zweispänner (12 Stunden Arbeitszeit mit den üb- 
lichen Pausen: schwere Pferde 42 -, mittlere und 
leichtere Pferde 35 4; 
b) Einspänner (12 Stunden Arbeitszeit mit den üb- 
lichen Pausen): schwere Pferde 26 -, mittlere und 
leichtere Pferde 20; 
bei Gestellung eines Fuhrmannes und eines Wagens; 
wird ein Wagen nicht gestellt, so kommen 2 in Abzug. 
Für Überstunden dürfen bei Zweispännern nicht mehr wie 
4 “¾ und bei Einspännern nicht mehr wie 3.“ für die 
Stunde berechnet werden; ein Anspruch auf Vergütung 
von Überstunden besteht jedoch nicht für die Zeit, welche 
durch die Rückfahrt des Fuhrwerks zur Stallung beau- 
sprucht wird. 
8 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 
in §8§ 1 und 2 werden mit Gefängnis bis zu einem 
1) Abs. 2 von § 2 geändert durch Bekanntm. vom 7. Januar 1918 
Nr. 1011 P 1.
	        
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