88 Wagen= und Fuhrwerkmangel.
Kriegswirtschaft einschließlich der Lebensmittel= und
Brennstoffversorgung notwendigen Fuhren ein Fuhr-
werksausgleich errichtet worden. Im besonderen
hat der Fuhrwerksausgleich die Aufgabe, die recht-
zeitige Abfuhr der Güter von den Eisenbahnstationen
sicherzustellen. Zur Erreichung dieser Zwecke bedarf
diese Stelle einer weitgehenden Verfügungsmacht
über die vorhandenen Fuhrwerke.
Es wird daher auf Grund des Art. 4 Nr. 2
des Kriegszustandsgesetzes angeordnet:
8§ 1. Die Besitzer von Fuhrwerken oder deren
Stellvertreter sind verpflichtet, ihre Fuhrwerke auf
Aufforderung der Kriegsamtsstelle zu den von dieser
bezeichneten Fuhren zur Verfügung zu stellen.
§ 2. Für die von der Kriegsamtsstelle nach §8 1
angeforderten Fuhrleistungen dürfen höhere als die
ortsüblichen Vergütungen nicht beansprucht werden.
1) Für den Bezirk der Stadt München dürfen folgende
Sätze nicht überschritten werden:
a) Zweispänner (12 Stunden Arbeitszeit mit den üb-
lichen Pausen: schwere Pferde 42 -, mittlere und
leichtere Pferde 35 4;
b) Einspänner (12 Stunden Arbeitszeit mit den üb-
lichen Pausen): schwere Pferde 26 -, mittlere und
leichtere Pferde 20;
bei Gestellung eines Fuhrmannes und eines Wagens;
wird ein Wagen nicht gestellt, so kommen 2 in Abzug.
Für Überstunden dürfen bei Zweispännern nicht mehr wie
4 “¾ und bei Einspännern nicht mehr wie 3.“ für die
Stunde berechnet werden; ein Anspruch auf Vergütung
von Überstunden besteht jedoch nicht für die Zeit, welche
durch die Rückfahrt des Fuhrwerks zur Stallung beau-
sprucht wird.
8 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
in §8§ 1 und 2 werden mit Gefängnis bis zu einem
1) Abs. 2 von § 2 geändert durch Bekanntm. vom 7. Januar 1918
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