Wagen= und Fuhrwerkmangel. 89
Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 bestraft.
§ 4. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, den 4. Oktober 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 1011 P 1.) Bekanntmachung betreffend Wagen-
und Fuhrwerkmangel. (St. Anz. Nr. 7 vom
9. Jan. 1918.)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Abs. 2 des
Kriegszustandsgesetzes folgende Anordnung:
I. Die Bekanntmachung vom 4. Oktober 1917
betreffend Wagen= und Fuhrwerkmangel („K. B.
Staatsanzeiger“ Nr. 231 vom 5. Okt. 1917 und
Nr. 232 vom 6. Okt. 1917) wird in § 2 Abs. 2
geändert wie folgt:
Für den B zirk der Stadt München dürfen fol-
gende Sätze nicht überschritten werden:
a) Zweispänner (12 Stunden Arbeitszeit mit den
üblichen Pausen):
schwere Pferde 50,
mittlere und leichtere Pferde 40.4;
b) Einspänner (12 Stunden Arbeitszeit mit den
üblichen Pausen):
schwere Pferdi 32.,,
mittlere und leichtere Pferde 26 .,
bei Gestellung eines Fuhrmannes und eines Wagens;
wird ein Wagen nicht gestellt, so kommen 2,50 .%
in Abzug. Für Überstunden dürfen bei Zwei-
spännern nicht mehr als 4.X und bei Einspännern
nicht mehr als 3 .X für die Stunde berechnet werden;