Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Wagen= und Fuhrwerkmangel. 89 
Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit 
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 bestraft. 
§ 4. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, den 4. Oktober 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 1011 P 1.) Bekanntmachung betreffend Wagen- 
und Fuhrwerkmangel. (St. Anz. Nr. 7 vom 
9. Jan. 1918.) 
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee- 
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Abs. 2 des 
Kriegszustandsgesetzes folgende Anordnung: 
I. Die Bekanntmachung vom 4. Oktober 1917 
betreffend Wagen= und Fuhrwerkmangel („K. B. 
Staatsanzeiger“ Nr. 231 vom 5. Okt. 1917 und 
Nr. 232 vom 6. Okt. 1917) wird in § 2 Abs. 2 
geändert wie folgt: 
Für den B zirk der Stadt München dürfen fol- 
gende Sätze nicht überschritten werden: 
a) Zweispänner (12 Stunden Arbeitszeit mit den 
üblichen Pausen): 
schwere Pferde 50, 
mittlere und leichtere Pferde 40.4; 
b) Einspänner (12 Stunden Arbeitszeit mit den 
üblichen Pausen): 
schwere Pferdi 32.,, 
mittlere und leichtere Pferde 26 ., 
bei Gestellung eines Fuhrmannes und eines Wagens; 
wird ein Wagen nicht gestellt, so kommen 2,50 .% 
in Abzug. Für Überstunden dürfen bei Zwei- 
spännern nicht mehr als 4.X und bei Einspännern 
nicht mehr als 3 .X für die Stunde berechnet werden;
	        
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