Sicherung der Volksernährung. 9
forderung durch die zuständige Behörde die ordnungs-
mäßige Bewirtschaftung einer Wiese oder Weide
unterläßt.
8 3. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, den 15. Mai 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 118638. V a“1.) Bekanntmachung betreffend
Sicherung der Volksernährung. (St. Anz. Nr. 180
vom 5. August 1917.)
Das K. Kriegsministerium erläßt auf Grund
des Art 4 Nr. 2 des Gesetzes über den Kriegs-
zustand vom 5. November 1912 (Ges.= u. V-Bl.
S. 1161) zur Erhaltung der öffentlichen Sicher-
heit folgende
Anordnung.
1. Die Aufforstung bisher landwirtschaftlich
benützten Bodens wird verboten.
2. Bei. dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis
kann die Distriktspolizeibehörde, in deren Bezirk das
aufzuforstende Grundstück gelegen ist, eine Aus-
nahme bewilligen.
3. Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 1 werden,
wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe an-
drohen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder
Geldstrafe bis zu 1500 MA bestraft.
4. Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger in Kraft.
München, den 2. August 1917.
Hellingrath.