Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Sicherung der Volksernährung. 9 
forderung durch die zuständige Behörde die ordnungs- 
mäßige Bewirtschaftung einer Wiese oder Weide 
unterläßt. 
8 3. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, den 15. Mai 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 118638. V a“1.) Bekanntmachung betreffend 
Sicherung der Volksernährung. (St. Anz. Nr. 180 
vom 5. August 1917.) 
Das K. Kriegsministerium erläßt auf Grund 
des Art 4 Nr. 2 des Gesetzes über den Kriegs- 
zustand vom 5. November 1912 (Ges.= u. V-Bl. 
S. 1161) zur Erhaltung der öffentlichen Sicher- 
heit folgende 
Anordnung. 
1. Die Aufforstung bisher landwirtschaftlich 
benützten Bodens wird verboten. 
2. Bei. dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis 
kann die Distriktspolizeibehörde, in deren Bezirk das 
aufzuforstende Grundstück gelegen ist, eine Aus- 
nahme bewilligen. 
3. Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 1 werden, 
wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe an- 
drohen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder 
Geldstrafe bis zu 1500 MA bestraft. 
4. Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger in Kraft. 
München, den 2. August 1917. 
Hellingrath. 
 
	        
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