Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

90 Entladung der Güterwagen an Weihnachten und Neujahr. 
ein Anspruch auf Vergütung von Uberstunden besteht 
jedoch nicht für die Zeit, welche durch die Rückfahrt 
des Fuhrwerks zur Stallung beansprucht wird. 
II. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. 
München, den 7. Januar 1918. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 162903 P i.) Bekanntmachung betreffend Enk- 
ladung der Gükerwagen an Weihnachten und 
-eujahr. (St. Anz. Nr. 297 vom 22. Dez. 1917.)) 
Das stellv. Generalkommando I Baher. Armeekorps 
erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kr egszustands- 
gesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit folgende 
vorübergehende Anordnung: 
§ 1. Die Empfänger von Wagenladungen oder ihre 
bevollmächtigten Spediteure sind verpflichtet, am Sonntag, 
den 23., Montag, den 24, Mittwoch, den 26. und Sonntag, 
den 30. Dezember 1917 diejenigen Wagenladungen, die in 
den Bahnhöfen München-Hauptbahnhof, Laim, Ost, Süd, 
Mittersendling, Moosach, Schwabi#g, Freimann und auf 
den an diese Bahnhöfe angeschlossenen Industriegeleisen 
bereitgestellt werden, zu entladen. 
§ 2. Zu diesem Zwecke sind sie verpflichtet: 
1. sich an den genannten Tagen, sowie am Dienstag, 
den 25. Dezember, in der Zeit von 7—11 Uhr für 
Entgegennahme von telephonischen oder durch be- 
sonderen Boten erfolgen den Benachrichtigungen be- 
reitzuhalten und für die Erledigung der an diesen 
Tagen mit der Post eintreffenden Benachrichtigungen 
zu sorgen; 
2, die Bedienung der Industriegleise zu ermöglichen 
und die Wagen an den vorgeschriebenen Plätzen 
abzunehmen; 
3. soweit möglich mit eigenen Fuhrwerken und Arbeits- 
kräften die Entladung der Wagen und die Abfuhr 
der Güter rechtzeitig vorzunehmen; 
r Durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.
	        
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