90 Entladung der Güterwagen an Weihnachten und Neujahr.
ein Anspruch auf Vergütung von Uberstunden besteht
jedoch nicht für die Zeit, welche durch die Rückfahrt
des Fuhrwerks zur Stallung beansprucht wird.
II. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
München, den 7. Januar 1918.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 162903 P i.) Bekanntmachung betreffend Enk-
ladung der Gükerwagen an Weihnachten und
-eujahr. (St. Anz. Nr. 297 vom 22. Dez. 1917.))
Das stellv. Generalkommando I Baher. Armeekorps
erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kr egszustands-
gesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit folgende
vorübergehende Anordnung:
§ 1. Die Empfänger von Wagenladungen oder ihre
bevollmächtigten Spediteure sind verpflichtet, am Sonntag,
den 23., Montag, den 24, Mittwoch, den 26. und Sonntag,
den 30. Dezember 1917 diejenigen Wagenladungen, die in
den Bahnhöfen München-Hauptbahnhof, Laim, Ost, Süd,
Mittersendling, Moosach, Schwabi#g, Freimann und auf
den an diese Bahnhöfe angeschlossenen Industriegeleisen
bereitgestellt werden, zu entladen.
§ 2. Zu diesem Zwecke sind sie verpflichtet:
1. sich an den genannten Tagen, sowie am Dienstag,
den 25. Dezember, in der Zeit von 7—11 Uhr für
Entgegennahme von telephonischen oder durch be-
sonderen Boten erfolgen den Benachrichtigungen be-
reitzuhalten und für die Erledigung der an diesen
Tagen mit der Post eintreffenden Benachrichtigungen
zu sorgen;
2, die Bedienung der Industriegleise zu ermöglichen
und die Wagen an den vorgeschriebenen Plätzen
abzunehmen;
3. soweit möglich mit eigenen Fuhrwerken und Arbeits-
kräften die Entladung der Wagen und die Abfuhr
der Güter rechtzeitig vorzunehmen;
r Durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.