Entladung der Güterwagen an Weihnachten und Neujahr. 91
4. die Lager für Entgegennahme der Güter offen zu
alten.
8 3. Soweit es den Empfängern von Wagenladungen
oder ihren bevollmächtigten Spedi#euren nicht möglich ist,
mit eigenen Fuhrwerken und Arbeitskräften die Entladung
an diesen Tagen vorzunehmen, haben sie die nötigen Fuhr-
werke und Arbeitskräfte bei der Kriegsamtsteue München
— Fuhrwerkausgleich — (Telephonnummer 52901) recht-
zeitig anzufordern. -
Diese Anforderung hat zu erfolgen:
1. von denjenigen Empfängern, die regelmäßig mit
dem Eintreffen von Wagenladungen zu rechnen
haben, bis längstens 12 Uhr mittags des Vortages,
2. von den sonstigen Empfängern sofort nach der Be-
nachrichtigung, oder wenn nach den geltenden Be-
stimmungen Bereitstellung ohne Benachrichtigung
erfolgt, sofort nach der Bereitstellung.
84. Sämtliche Empfänger von Wagenladungen haben
bei telephonischer oder durch Boten erfolgender Benach-
richtigung sofort dem übermittler der Benachrichtigung
bestimmt zu erklären, ob sie in der Lage sind, die Wagen
mit eigenem Fuhrwerk und e genen Arbeitskräften zu ent-
laden oder ob sie genötigt sind, die Hilfe der Kriegsamt-
stelle in Anspruch zu nehmen.
. Wenn mit der Entladung nicht drei Stunden
nach Beginn der Entladefrist begonnen ist oder wenn sie
nicht schnell durchgeführt wird, oder wenn durch Verschulden
des Empfängers eine Benachrichtigung nicht möglich oder
eine bestimmte Erklärung nach vorstehendem nicht zu er-
langen war, können die Wagen, auch soweit sie nicht
wagenstandgeldpflichtig sind, auf Kosten der Empfänger
zwangsweise entladen werden. Die Güter können zwangs-
weise auf Kosten der Empfänger zugeführt oder, soferne
eine Zwangszuführung nicht möglich ist, auf deren Kosten
und Gefahr auf Lager genommen werden.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden An-
ordnungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre,
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu 1500.4 bestraft.
München, den 21. Dezember 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.