Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Entladung der Güterwagen an Weihnachten und Neujahr. 91 
4. die Lager für Entgegennahme der Güter offen zu 
alten. 
8 3. Soweit es den Empfängern von Wagenladungen 
oder ihren bevollmächtigten Spedi#euren nicht möglich ist, 
mit eigenen Fuhrwerken und Arbeitskräften die Entladung 
an diesen Tagen vorzunehmen, haben sie die nötigen Fuhr- 
werke und Arbeitskräfte bei der Kriegsamtsteue München 
— Fuhrwerkausgleich — (Telephonnummer 52901) recht- 
zeitig anzufordern. - 
Diese Anforderung hat zu erfolgen: 
1. von denjenigen Empfängern, die regelmäßig mit 
dem Eintreffen von Wagenladungen zu rechnen 
haben, bis längstens 12 Uhr mittags des Vortages, 
2. von den sonstigen Empfängern sofort nach der Be- 
nachrichtigung, oder wenn nach den geltenden Be- 
stimmungen Bereitstellung ohne Benachrichtigung 
erfolgt, sofort nach der Bereitstellung. 
84. Sämtliche Empfänger von Wagenladungen haben 
bei telephonischer oder durch Boten erfolgender Benach- 
richtigung sofort dem übermittler der Benachrichtigung 
bestimmt zu erklären, ob sie in der Lage sind, die Wagen 
mit eigenem Fuhrwerk und e genen Arbeitskräften zu ent- 
laden oder ob sie genötigt sind, die Hilfe der Kriegsamt- 
stelle in Anspruch zu nehmen. 
. Wenn mit der Entladung nicht drei Stunden 
nach Beginn der Entladefrist begonnen ist oder wenn sie 
nicht schnell durchgeführt wird, oder wenn durch Verschulden 
des Empfängers eine Benachrichtigung nicht möglich oder 
eine bestimmte Erklärung nach vorstehendem nicht zu er- 
langen war, können die Wagen, auch soweit sie nicht 
wagenstandgeldpflichtig sind, auf Kosten der Empfänger 
zwangsweise entladen werden. Die Güter können zwangs- 
weise auf Kosten der Empfänger zugeführt oder, soferne 
eine Zwangszuführung nicht möglich ist, auf deren Kosten 
und Gefahr auf Lager genommen werden. 
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden An- 
ordnungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, 
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit 
Geldstrafe bis zu 1500.4 bestraft. 
München, den 21. Dezember 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.