92 Verkehr mit Kraftdroschken in München.
(Nr. 159 947 Pi.) Bekanntmachung betreffend Ver-
kehr mit Kraftdrosch#en in München. (St. Anz.
Nr. 299 vom 25. Dez. 1917.)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes für den Bezirk der K. Haupt= und
Residenzstadt München folgende
Anordnung:
8 1. Die Benützung von Kreaftdroschken zu
Fahrten von und zu Vergnügungsstätten jeder Art
(Theater, Bunte Bühnen, Lichtspielhäuser, Kaffee-
häuser, Bars, Eisplätze ufw.) wird verboten.
Den Führern von Kraftdroschken wird verboten,
Fahrgäste zu Fahrten von und zu Vergnügungs-
stätten anzunehmen und sich mit ihren Fahrzeugen
in der Nähe von Vergnügungsstätten aufzustellen.
8§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 / bestraft.
8 3. Diese Anor nung tritt mit der Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, den 24. Dezember 1917.
Der Kommandierende General#:
von der Tann.
(Nr. 172 404.) Bekanntmachung betreffend Ein-
schränkung des Eisenbahnverkehrs. (St. Anz.
Nr. 240 vom 16. Okt. 1977.)
Das Kriegsministerium erläßt im Interesse der
Landesverteidigung zur Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes nachstehende Anordnung: