Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Einschränkung des Eisenbahnverkehrs. 93 
1. Auf den bayerischen Staatseisenbahnen ist bis 
auf weiteres bei Benützung von Schnellzügen zu 
dem tarifmäßigen Schnellzugsfahrpreis (Eil= oder 
Personenzugfahrpreis mit Schnellzugzuschlag) eine 
Ergänzungsgebühr zu entrichten. 
2. Die Ergänzungsgebühr beträgt:!) 
a) im Binnenverkehr des rechtsrheinischen und 
des pfälzischen Netzes der bayerischen Staatseisen- 
bahnen bei einem Fahrpreis bis 3—/ 1.50¾, über 
3—5.4 3 , über 5—10 8¼, über 10—15 ## 13 “ 
über 15—25 — 20 , über 25—35 30 , über 
35—45—4 40—, über 45—55 — 50 und so weiter 
um je 10 “ steigend; 
b) im Wechselverkehr der bayerischen Staatseisen- 
bahnen mit außerbayerischen Bahnen bei einem 
Fahrpreis bis 5“ 3, über 5—10 8 “, über 
10—15 — 13 X und so weiter wie bei a). 
3. Von der Entrichtung der Ergänzungsgebühr sind 
Neisende, mit folgenden Fahrtausweisen befreit: 
a) alle unter Gewährung von Fahrpreisermäßigung 
nach den Ausf. Best. C VII, VIII, X, XI und XIII 
zu § 12 der Eisenbahnverkehrsordnung (Deutscher 
Eisenbahn-Personen= und Gepäcktarif, Teil I) und 
nach Bes Best. C XIV zu § 12 der Eisenbahnver= 
kehrsordnung (Personen= und Gepäcktarif, Teil II, 
Heft A für das rechtsrheinische und für das pfälzische 
Netz der bayerischen Staatseisenbahnen) ausge- 
gebenen Fahrkarten zu ermäßigten Preisen; 
bD) Arbeiterkarten, wenn sie ausnahmsweise zur Be- 
nützung von Schnellzügen gelten; 
)Schülerkarten, wenn sie für Schnellzüge gültig er- 
klärt sind; 
d) die nach den Vorschriften der Militäreisenbahn- 
ordnung zu Schnellzügen geltenden Militärfahr- 
ausweise (Militärfahrkarten und Militärfahrscheine): 
e) Freifahrausweise aller Art 
4. Diese Bekanntmachung tritt am 18.Oktober 1917 
in Kraft. 
München, den 15. Oktober 1917. 
Hellingrath. 
ssieer 0 Bfff. 2 ff. geändert durch Belanntmachung des K. Kriegsministeriums 
vom d ezember 1917 Nr. 212388 V 3
	        
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