Kohlenversorgung der Stadt München. 97
und der K. Verordnung vom 31. Juli 1914, den übergang
der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden betreffend,
folgende
Anordnung:
Die Bekanntmachung gleichen Betreffs vom 31. Januar
1917 („K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 27 vom 2. Februar 1917)
wird geändert wie folgt:
1. 8§ 1 wird aufgehoben.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Kaffeehäuser,
Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen Schaustellungen
stattfinden, sowie öffentliche Vergnügungsstätten aller Art,
sind um
11 Uhr abends
zu schließen. Das gleiche gilt von Vereins= und Gesell-
schaftsräumen, in denen Speisen und Getränke verabreicht
werden.
München, den 10. März 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 28 246 P.) Bekanntmachung betreffend Kohlen-
versorgung der Stadt München. (St. Anz. Nr. 66
vom 20. März 1917.) )
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps
erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands-
gesetzes umnd K. Verordnung vom 31. Juli 1914, den Über-
gang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden
betreffend, zur Sicherstellung des Kohlenbedarfs der K. Haupt-
und Residenzstadt München für deren Bezirk folgende
vorübergehende Anordnung:
§ 1. Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Kaffee-
häuser, Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen Schau-
stellungen statifinden, sowie öffentliche Vergnügungsstätten
aller Art, sind um 11 Uhr abends zu schließen. Das gleiche
gilt von Vereins= und Gesellschaftsräumen, in denen Speisen
und Getränke verabreicht werden.
1) Mit Zeitablauf außer Kraft getreten.