Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Kohlenversorgung der Stadt München. 97 
und der K. Verordnung vom 31. Juli 1914, den übergang 
der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden betreffend, 
folgende 
Anordnung: 
Die Bekanntmachung gleichen Betreffs vom 31. Januar 
1917 („K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 27 vom 2. Februar 1917) 
wird geändert wie folgt: 
1. 8§ 1 wird aufgehoben. 
2. § 2 erhält folgende Fassung: 
Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Kaffeehäuser, 
Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen Schaustellungen 
stattfinden, sowie öffentliche Vergnügungsstätten aller Art, 
sind um 
11 Uhr abends 
zu schließen. Das gleiche gilt von Vereins= und Gesell- 
schaftsräumen, in denen Speisen und Getränke verabreicht 
werden. 
München, den 10. März 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 28 246 P.) Bekanntmachung betreffend Kohlen- 
versorgung der Stadt München. (St. Anz. Nr. 66 
vom 20. März 1917.) ) 
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps 
erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands- 
gesetzes umnd K. Verordnung vom 31. Juli 1914, den Über- 
gang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden 
betreffend, zur Sicherstellung des Kohlenbedarfs der K. Haupt- 
und Residenzstadt München für deren Bezirk folgende 
vorübergehende Anordnung: 
§ 1. Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Kaffee- 
häuser, Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen Schau- 
stellungen statifinden, sowie öffentliche Vergnügungsstätten 
aller Art, sind um 11 Uhr abends zu schließen. Das gleiche 
gilt von Vereins= und Gesellschaftsräumen, in denen Speisen 
und Getränke verabreicht werden. 
1) Mit Zeitablauf außer Kraft getreten.
	        
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