98 Brennstoff= und Lichtersparnis.
§ 2. Die Lichtspielhäuser dürfen bis auf weiteres nicht
geheizt werden und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie mit
Einzel- oder Zentralheizung versehen sind.
§ 3. Die Lieferung von Brennstoffen an die in § 1
aufgeführten Betriebe ist nur mit Zustimmung des Stadt-
magistrates München zulässig.
An Lichtspielhäuser dürfen Brennstoffe nicht geliefert
werden.
§ 4. In Wohnungen mit Zentralheizung dürfen gleich-
zeitig höchstens zwei Räume neheizt werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldurafe bis zu
1500 4 bestraft.
§ 6. Diese Anordnung tritt am 19. Mär. 1917 in
Kraft. Am gleichen Tage treten die Bekanntmachungen
betreffend die Kohlenversorgung der Stadt München vom
31. Januar 1917, 17 Februar 1917 und 10. Mär 1917
Eemerer Staatsanzeiger“ Nr. 27, 41 a und 59) außer Wirk-
amkeit.
§ 7. Diese Anordnung tritt, soferne die Verhältnisse
nicht eine frühere Aufhebung zulassen, mit dem Ablauf des
15. April 1917 außer Kraft.
München, den 17. März 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 28247.) Bekanntmachung betreffend Brennstoff-
und Lichtersparnis. (St Anz. Nr. 66 vom 20. März
1917.)#)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps
erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 Kriegszustandsgesetzes
und der K. Verordnung vom 31. Juli 1914, den übergang
der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden betreffend,
zum Zwecke der Brennstoff= und Lichtersparnis für den
Korpsbezirk mit Ausnahme des Bezirkes der K. Haupt-
und Residenzstadt München folgende
vorübergehende Anordnung:. "
8§ 1. Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Kaffee-
häuser, Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen Schau-
1) Mit Beitablauf außer Kraft getreten.