Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

10 Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel. 
(Nr. 160522.) Anordnung betreffend Fernhaltung 
unzuverlässiger Personen vom Handel.:) 
Ergangen an die Distriktsverwaltungsbehörden des 
Korpsbezirks (in München den Stadtmagistrat). 
Nach 8 1 der Bekanntmachung des Bundesrats 
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 
Handel vom 23. September 1915 (RBl. S. 603) 
ist der Handel mit Gegenständen des täglichen Be- 
1) Pressenotiz. Nach der Bekanntmachung des Bundesrats vom 
23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel 
kann der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs oder des Kriegs- 
bedarfs untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigteit 
des Handeltreibenden in Bezug auf den Handelsbetrieb dartun. Um nun 
eine einheitliche UAnwendung der Bestimmungen für den ganzen Korpsbezirk 
herbeizuführen und hiedurch den leider immer mehr überhand nehmenden 
Kriegswucher wirksam zu bekämpfen, hat das stellv. Generalkommando den 
Vollug selbst in die Hand genommen. Die Veranlassung dazu boten vor 
allem die günstigen Erfahrungen, welche das stellv. Generalkommando durch 
die strenge Anwendung der Bundesratsbekanntmachung auf dem Gebiete 
des Butter= und Käsehandels gemacht hat. Die Distriktsverwaltungsbehörden 
sind angewiesen, über jeden Fall von Kritgswucher oder sonstiger unlauterer 
Machenschaften im Verkehr mit Gegenständen des täglichen= oder Kriegs- 
bedarfs an das stellv. Generalkommando zu berichten. Dieses wird von den 
Bestimmungen rücksichtslosen Gebrauch machen. Die Bekanntmachung sieht 
war die Möglichkeit vor, nach Ablauf von 3 Monaten nach der Untersagung 
die Wiederaufnahme des Betriebs zu gestatten. Doch darf in der Regel 
keiner der Betroffenen darauf rechnen, daß ihm die Wiederaufnahme des 
Betriebs nach Ablauf dieser Frist wieder gestattet wird. Die Untersagung 
wird wie bisher öffentlich in der Presse bekannt gemacht. Die zur Zeit der 
Untersagung vorhandenen Vorräte können vom stellv. Generalkommando 
auf Grund des Art. 4 Nr. 2 Kriegszustandsgesetzes dem Kommunalverband 
überwiesen werden. »» ,s-» « 
Pressenotiz. Kriegswucher. Die wirksame Bekämpfung des 
Kriegswuchers erfordert. daß alle damit, befaßten Stellen Hand 
in Hand und in ständiger Fühlung miteinander arbeiten. Zu 
diesem Zwecke fand am 29. September 1916 beim stellv. Generalkommando 
I.:b. A. K. eine Besprechung statt, an der die beteiligten staatlichen und 
städtischen Behörden und Stellen und für die Lebensmittelkommission des 
sozialdemokratischen Vereins und des Gewerkschaftsvereins München der 
Landtagsabgeordnete Timm teilnahmen. Das wichtigste Ergebnis der 
eingehenden Aussprache ist, daß für München an Stelle der bisherigen 
Zersplitterung und des vielfachen Nebeneinanderarbeitens der verschiedenen 
Stellen eine vollkommene Einheitlichkeit im Vorgehen gegen den Kriegswucher 
erzielt wurde. In der Hauptsache sollen in Zukunft alle Verfahren wegen 
Kriegswuchers von der K. Polizeidirektion eingeleitet und vorberektet werden. 
Der K. Polizeidtrektion steht zu diesem Zwecke ein Stab besonders geschulter 
Beamter zur Verfügung. Für eine ständige Fühlungsnahme mit dem 
Stadtmagistrat München ist Sorge getragen. Inallen Fällen wird auch das 
stellv. Generalkommando von den anhängigen Verfahren Kenntnis erhalten. 
Imn einzelnen bestand volle Einigen darüber, daß es vor allem gilt, 
das Uebel an der Wurzel zu fassen. Den Verbrauchern fallen zumeist nur 
 
	        
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