Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Fernhaltung unzuberlässiger Personen vom Handel. 11 
darfs insbesondere Nahrungs= und Futtermitteln 
aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz= und 
Leuchtstoffen oder mit Gegenständen des Kriegs- 
bedarfs zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, 
die die Unzuverlässigkeit des Handeltreibenden in 
Bezug auf den Handelsbetrieb dartun. Durch die 
Ausführungsbestimmungen der K. bayerischen Staats- 
ministerien des K. Hauses und des Außern und des 
Innern vom 25. September 1915 (StAnz. Nr. 237a) 
die Verhältnisse im Kleinhandel ins Auge und erregen ihren Unwillen. 
Die Hauptschuld an den krassen Mißständen trifft aber ohne daß damit die 
zahllosen Unregelmäßigkeiten im Kleinhandel entschuldigt werden wollten, 
wesellos jene Elemente, die die Wareé auf dem Wege vom Erzeuger zum 
erbraucher durch unlautere Gebahrungen, insbesondere durch Ketten= und 
Schiebehandel unnü verteuern. Gegen diese Wucherer im großen 
Stile soll vor allem angekämpft werden. Die neuerlichen Maß- 
nahmen des stellv. Generalkommandos im Verein mit der Tätigkeit der 
Zulassungsstelle für den Großhandel werden auf diesem Gebiete hoffentlich 
Wandel schaffen. Erschwert wird das Vorgehen gegen die großen Ausbeuter- 
allerdings dadurch, daß, wie ebenfalls in der Besprechung betont wurde, 
noch nicht überall gleich scharfe Maßnahmen gegen sie ergriffen sind. 
Bezügglich des Kleinhandels war man sich darüber einig, daß bei erst- 
maligen kleineren Verfehlungen zunächst durch das stellv. Generalkommando 
verwarnt werden solle. Bei einer zweiten Verfehlung wird die Verwarnuna 
durch die Androhuna der Geschäftsschließung und die Bekanntgabe der Namen 
in der Presse verschärft werden. Ist dies alles nutzlos, so wird unweigerlich 
die Geschäftssperre verhängt werden. Ganz besonders entschieden soll gegen 
jene Geschäftsleute vorgegangen werden, die die Abgabe von Waren grundlos 
verweigern und durch ungehörige, oft geradezu unflätige Aeußerungen die 
Verbraucher reizen. Sehr viele Klagen werden in dieser Beziehung gegen 
die Metzger vorgebracht. Das Publikum, das ohnehin unter den 
Einschränkungen und sonstigen Widerwärtigkeiten, wies#z. B. 
dem langen Anstehen vor den Geschäften, zu leiden hat, darf 
eine rücksichtsvolle Behandlung durch die Geschäftswelt 
erwarten. Mit unnachsichtiger Strenge werden die Nahrungsmittel- 
fälschungen, insbesondere die Milchfälschungen behandelt werden, von 
denen ein Teilnehmer an der Besprechung sagte, daß sie in der jetzigen Zeit 
geradezu als Verbrechen bezeichnet werden müssen. Auch dem Ersatzmittel- 
schwindel wird mit Unterstützung der staatlichen Untersuchungsanstalt 
für Nahrungs= und Genußmittel kräftig entgegengewirkt werden. Aus den 
Darlegungen des Vertreters der Iusüizverwaltung, und der Münchener 
Stagtsanwaltschaft war ## entnehmen, daß auch von dieser Seite, unbeschadet 
der Unabhängigkeit der Gerichte, alles geschehen ist und geschieht, um durch 
die Herbeiführung strenger Strafen abschreckend zu wirken. Der weiten 
Nestentlichkeit bleibt meistens unbekannt, in welch' wirksamer Weise durch 
die Verhängung außerordentlich hoher Geldstrafen im Wege des Strafbefehls 
vorgegangen wird: Die Betroffenen selbst haben natürlich keinen Anlaß 
darüber zu reden, aber zur Warung werden sie sich die Bestrafungen in der 
Negel doch dienen lassen. Wenn nun noch das Publikum durch offene 
Mitteilung der einzelnen Vorfälle an die Behörden an der Bekämpfung des 
Wuchers verständnisvoll mitwirkt, so darf eine baldige Besserung auf diesem 
Gebiete wohl erwartet werden. 
 
	        
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