Fernhaltung unzuberlässiger Personen vom Handel. 11
darfs insbesondere Nahrungs= und Futtermitteln
aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz= und
Leuchtstoffen oder mit Gegenständen des Kriegs-
bedarfs zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen,
die die Unzuverlässigkeit des Handeltreibenden in
Bezug auf den Handelsbetrieb dartun. Durch die
Ausführungsbestimmungen der K. bayerischen Staats-
ministerien des K. Hauses und des Außern und des
Innern vom 25. September 1915 (StAnz. Nr. 237a)
die Verhältnisse im Kleinhandel ins Auge und erregen ihren Unwillen.
Die Hauptschuld an den krassen Mißständen trifft aber ohne daß damit die
zahllosen Unregelmäßigkeiten im Kleinhandel entschuldigt werden wollten,
wesellos jene Elemente, die die Wareé auf dem Wege vom Erzeuger zum
erbraucher durch unlautere Gebahrungen, insbesondere durch Ketten= und
Schiebehandel unnü verteuern. Gegen diese Wucherer im großen
Stile soll vor allem angekämpft werden. Die neuerlichen Maß-
nahmen des stellv. Generalkommandos im Verein mit der Tätigkeit der
Zulassungsstelle für den Großhandel werden auf diesem Gebiete hoffentlich
Wandel schaffen. Erschwert wird das Vorgehen gegen die großen Ausbeuter-
allerdings dadurch, daß, wie ebenfalls in der Besprechung betont wurde,
noch nicht überall gleich scharfe Maßnahmen gegen sie ergriffen sind.
Bezügglich des Kleinhandels war man sich darüber einig, daß bei erst-
maligen kleineren Verfehlungen zunächst durch das stellv. Generalkommando
verwarnt werden solle. Bei einer zweiten Verfehlung wird die Verwarnuna
durch die Androhuna der Geschäftsschließung und die Bekanntgabe der Namen
in der Presse verschärft werden. Ist dies alles nutzlos, so wird unweigerlich
die Geschäftssperre verhängt werden. Ganz besonders entschieden soll gegen
jene Geschäftsleute vorgegangen werden, die die Abgabe von Waren grundlos
verweigern und durch ungehörige, oft geradezu unflätige Aeußerungen die
Verbraucher reizen. Sehr viele Klagen werden in dieser Beziehung gegen
die Metzger vorgebracht. Das Publikum, das ohnehin unter den
Einschränkungen und sonstigen Widerwärtigkeiten, wies#z. B.
dem langen Anstehen vor den Geschäften, zu leiden hat, darf
eine rücksichtsvolle Behandlung durch die Geschäftswelt
erwarten. Mit unnachsichtiger Strenge werden die Nahrungsmittel-
fälschungen, insbesondere die Milchfälschungen behandelt werden, von
denen ein Teilnehmer an der Besprechung sagte, daß sie in der jetzigen Zeit
geradezu als Verbrechen bezeichnet werden müssen. Auch dem Ersatzmittel-
schwindel wird mit Unterstützung der staatlichen Untersuchungsanstalt
für Nahrungs= und Genußmittel kräftig entgegengewirkt werden. Aus den
Darlegungen des Vertreters der Iusüizverwaltung, und der Münchener
Stagtsanwaltschaft war ## entnehmen, daß auch von dieser Seite, unbeschadet
der Unabhängigkeit der Gerichte, alles geschehen ist und geschieht, um durch
die Herbeiführung strenger Strafen abschreckend zu wirken. Der weiten
Nestentlichkeit bleibt meistens unbekannt, in welch' wirksamer Weise durch
die Verhängung außerordentlich hoher Geldstrafen im Wege des Strafbefehls
vorgegangen wird: Die Betroffenen selbst haben natürlich keinen Anlaß
darüber zu reden, aber zur Warung werden sie sich die Bestrafungen in der
Negel doch dienen lassen. Wenn nun noch das Publikum durch offene
Mitteilung der einzelnen Vorfälle an die Behörden an der Bekämpfung des
Wuchers verständnisvoll mitwirkt, so darf eine baldige Besserung auf diesem
Gebiete wohl erwartet werden.