Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Verbot von Starkbieren. 119 
(Nr. 17076.) Bekanntmachung über das Verbot 
von Slarkbieren. 
Aus Anlaß der weiteren Herabsetzung der Brau— 
kontingente durch die Bundesratsverordnung vom 
1. Februar 1916 erlassen die stellv. General- 
kommandos I., II., III. bayer. Armeekorps auf 
Grund des Artikel 4 Nr. 2 des Kriegszustands- 
gesetzes folgende Anordnung: 
Die Herstellung von Starkbieren jeder Art ein- 
schließlich der Märzenbiere ist verboten. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände 
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk.7) 
bestraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 2. Febr. 1916. 
Der Kommandierende General 
I. Bayer. Armeekorps: 
von der Tann. 
Der Kommandierende General 
II. Bayer. Armeekorps: 
Pflaum. 
Der Kommandierende General 
III. Bayer. Armeekorps: 
Könitz. 
(Nr. 20269.) Berichtigung zu der Bekanntmachung 
betreffend das Verbot von Stkarkbieren.) 
In Abs. II der Bekanntmachung vom 2. Fe- 
bruar 1916 über das Verbot von Starkbieren, die 
  
1) Veröffentlicht in Nr. 28 des K. bayer. Staatsanzeigers vom 
5 Gebruar 1916 gl. die Berichtigung G#V. vom 6. Februar 1916 
r 
„) Verö ffentlicht in Nr. 35 des K. bayer. Staatsanzeigers vom 
12. Februar 191