Verbot von Starkbieren. 119
(Nr. 17076.) Bekanntmachung über das Verbot
von Slarkbieren.
Aus Anlaß der weiteren Herabsetzung der Brau—
kontingente durch die Bundesratsverordnung vom
1. Februar 1916 erlassen die stellv. General-
kommandos I., II., III. bayer. Armeekorps auf
Grund des Artikel 4 Nr. 2 des Kriegszustands-
gesetzes folgende Anordnung:
Die Herstellung von Starkbieren jeder Art ein-
schließlich der Märzenbiere ist verboten.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk.7)
bestraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 2. Febr. 1916.
Der Kommandierende General
I. Bayer. Armeekorps:
von der Tann.
Der Kommandierende General
II. Bayer. Armeekorps:
Pflaum.
Der Kommandierende General
III. Bayer. Armeekorps:
Könitz.
(Nr. 20269.) Berichtigung zu der Bekanntmachung
betreffend das Verbot von Stkarkbieren.)
In Abs. II der Bekanntmachung vom 2. Fe-
bruar 1916 über das Verbot von Starkbieren, die
1) Veröffentlicht in Nr. 28 des K. bayer. Staatsanzeigers vom
5 Gebruar 1916 gl. die Berichtigung G#V. vom 6. Februar 1916
r
„) Verö ffentlicht in Nr. 35 des K. bayer. Staatsanzeigers vom
12. Februar 191