Dienstbotenwesen. Sicherung der Feldbestellung. 15.
3. Verfehlungen gegen vorstehende Anordnungen werden
nach Art. 4 des Kriegszustandsgesetzes mit Gefängnis bis zu
einem Jahr bestraft.
München, den 18. März 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 110972.) Bekanntmachung 7) betreffend Dienst-
bokenwesen.
Auf Grund Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustandsgesetzes
ergeht folgende Anordnung:
Das Verbot in Ziff. 1 der G. K.V. vom 18. März 1915
Nr. 23914 betreffend Sicherung der Frühtahrsbesttlung
wird auf die Zeit bis zum Abschlusse der Herbstbestellung
ausgedehnt.
München, den 15. September 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 164448/15.) Bekanntmachung betreffend Siche-
rung der Feldbestkellung.
Die Anordnungen des stellv. Generalkommandos vom
18. März 1915 Nr. 23914 und vom 15. September 1915
Nr. 110972 über die Sicherung der Frühjahrs= und Herbst-
bestellung haben infolge Ablaufes der Zeit, für die sie er-
lassen wurden, ihre Wirksamkeit verloren. Sie werden
hiemit außer Kraft gesetzt.
München, den 1. Januar 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
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· eptember 5, aufgehoben dur vom anuar
Nr. 164 448/15, 5 ch