182 Sicherung des Pferdebedarfs.
1. Jeder Verkauf von Pferden im Pferde—
gestellungsbezirk des J. Armeekorps ohne
Erlaubnis des stellv. Generalkommandos
ist verboten.
2. Gesuche um Genehmigung zum Verkaufe, denen nur
in besonderen Ausnahmefällen stattgegeben wird,
sind durch die Distriktsverwaltungsbehörden, die jedes
einzelne Gesuch zu prüfen und zu beurteilen haben,
dem stellv. Generalkommando zur Entscheidung
vorzulegen. Gesuche dürfen nur von den Verkäufern
vorgelegt werden. Unmittelbar dem stellv. General-=
kommando vorgelegte Gesuche bleiben nicht berück-
sichtigt. Im allgemeinen werden nur Berkäufe
innerhalb des Bezirksamts oder Magistratbezirks des
bisherigen Aufenthaltsortes des Pferdes genehmigt,
und nur dann, wenn durch die Verwaltungsbehörde
bestätigt ist, daß die Pferde im eigenen Betriebe
verwendet werden. Die Vorführungs= und Zugangs-
listen der Gemeinden sind immer sofort richtig
zu stellen und zu ergänzen.
München, den 16. Januar 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
1#
(Nr. 127000/15.) Bekanntmachung betreffend Siche-
rung des Pferdebedarfs.
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustands-
gesetzes erläßt das stellv. Generalkommando I. A.K.
für seinen Pferdegestellungsbezirk!) folgende Anord-
nung
1. Jede Veräußerung (Kauf, Tausch, Schen-
kung usw.) und Verpfändung von Pferden
jeder Art (militärbrauchbare und militärunbrauch-
bare Fohlen, Hengste, Schlachtpferde usw.) ist ohne
schriftliche Genehmigung des stellv. General=
kommandos verboten.
1) Vgl. hiezu das Urteil des Obersten Landesgerichts vom 1. Juli 19s0
(Beihlatt zum Justizministerialblatt S. 290).
2) Abgeändert durch GK V. vom 9. November 1916 Nr. 138493.