Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

182 Sicherung des Pferdebedarfs. 
1. Jeder Verkauf von Pferden im Pferde— 
gestellungsbezirk des J. Armeekorps ohne 
Erlaubnis des stellv. Generalkommandos 
ist verboten. 
2. Gesuche um Genehmigung zum Verkaufe, denen nur 
in besonderen Ausnahmefällen stattgegeben wird, 
sind durch die Distriktsverwaltungsbehörden, die jedes 
einzelne Gesuch zu prüfen und zu beurteilen haben, 
dem stellv. Generalkommando zur Entscheidung 
vorzulegen. Gesuche dürfen nur von den Verkäufern 
vorgelegt werden. Unmittelbar dem stellv. General-= 
kommando vorgelegte Gesuche bleiben nicht berück- 
sichtigt. Im allgemeinen werden nur Berkäufe 
innerhalb des Bezirksamts oder Magistratbezirks des 
bisherigen Aufenthaltsortes des Pferdes genehmigt, 
und nur dann, wenn durch die Verwaltungsbehörde 
bestätigt ist, daß die Pferde im eigenen Betriebe 
verwendet werden. Die Vorführungs= und Zugangs- 
listen der Gemeinden sind immer sofort richtig 
zu stellen und zu ergänzen. 
München, den 16. Januar 1915. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
1# 
(Nr. 127000/15.) Bekanntmachung betreffend Siche- 
rung des Pferdebedarfs. 
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustands- 
gesetzes erläßt das stellv. Generalkommando I. A.K. 
für seinen Pferdegestellungsbezirk!) folgende Anord- 
nung 
1. Jede Veräußerung (Kauf, Tausch, Schen- 
kung usw.) und Verpfändung von Pferden 
jeder Art (militärbrauchbare und militärunbrauch- 
bare Fohlen, Hengste, Schlachtpferde usw.) ist ohne 
schriftliche Genehmigung des stellv. General= 
kommandos verboten. 
1) Vgl. hiezu das Urteil des Obersten Landesgerichts vom 1. Juli 19s0 
(Beihlatt zum Justizministerialblatt S. 290). 
2) Abgeändert durch GK V. vom 9. November 1916 Nr. 138493.