188 Dauerfleischwaren. Fleischverbrauch.
liegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe
bis zu 1500 Mk. bestraft.
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Diese Anordnung tritt mit der Veröffentlichung im
K. bayer. Staatsanzeiger in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 31. März 1916.
Der Kommandierende General
I. Bayerischen Armeekorps:
von der Tann
Der Kommandierende General
II. Bayerischen Armeekorps:
Pflaum.
Der Kommandierende General
III. Bayerischen Armeekorps:
Könitz.
(Nr. 70011.) Bekanntmachung über die Abgabe
von Dauerfleischwaren.
Die gemeinschaftliche Bekanntmachung der stellver-
tretenden Generalkommandos I., II., III. Bayer. Armeekorps
vom 31. März 1916 über die Abgabe von Dauerfleischwaren
wird mit Wirkung vom 1. Mai 1916 aufgehoben.
München, Würzburg, Nürnberg, den 30. April 1916.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. J. V.: Heydenaber. Könitz.
(Nr. 54456.) Bekanntmachung betreffend Ein-
schränkung des Fleischverbrauchs.)
Um einen unnötigen Verbrauch von Schweine-
und Kalbfleisch hintanzuhalten, bestimme ich auf
Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustandsgesetzes:
1. Es ist verboten, sogenannte Schweinswürsteln,
Weiß-, Brat= und alle anderen Würste, die Kalb-
1) Veröffentlicht in Nr. 100 des K. bayer. Staatsanzeigers vom
1. Mai 19#6.
) Veröffentlicht in Nr. 126 des K. bayer. Staatsanzeigers vom
2. Juni 1915. Hiezu das Urteil des Obersten Landesgerichts vom 30. De-
zember 1915 (Beiblatt zum Justizministerialblatt 1916.S. 45).