Beurlaubung von Mannschaften zur Heuernte. 19
7. Über Streitigkeiten entscheidet die Distrikts-
verwaltungsbehörde endgültig.
8. Zuwiderhandlungen sowie Handlungen oder
Unterlassungen, die dem Zwecke dieser Anordnung
zuwiderlaufen, werden mit Gefängnis bis zu einem
Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 J bestraft.
München, den 22. Februar 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 76389.) Bekanntmachung über die Beurlaubung
von Mannschaften zur Heuernte.))
Zur Sicherung der Heuernte aller landwirt-
schaftlichen Grundstücke erläßt das stellv. General-=
kommando I. Bayer. Armeekorps auf Grund des
Art..4 Nr. 2 Kriegszustandsgesetzes folgende An-
ordnung:
1. Die zur Heuernte in eine Gemeinde beurlaubten
Mannschaften haben die Heuerntenicht nur für einzelne
Grundbesitzer, sondern für die Gesamtheit der Grund-
besitzer dieser Gemeinde auszuführen.
2. Die Gemeindeverwaltung ist dafür verant-
wortlich, daß nur soviel Mannschaften in die Gemeinde
beurlaubt werden und beurlaubt bleiben, als für
die Heuernte unbedingt erforderlich sind.
3. Die Gemeindeverwaltung verteilt die einzelnen
Arbeiten auf alle beurlaubten Mannschaften ein-
schließlich der nach Namen Beurlaubten.
4. Die Gemeindeverwaltung hat die Ausführung
der Heuernte genau zu überwachen. Sie ist dafür
verantwortlich, daß die Heuernte von allen Grund-
stücken eingebracht wird.
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21. Mai 1916.