198 Sammeln von Preiselbeeren. Beschlagnahme von Obst.
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
1500 Mk bestraft.
München, Nürnberg, den 24. Juli 1916.
Der Kommandierende General
I. bayer. Armeekorps:
von der Tann.
Der Kommandierende General
III. bayer. Armeekorps:
Könitz.
(Nr. 165 401.) Bekanntmachung betreffend Beschlag-
nahme von Obst.!)
Zwecks Sicherstellung des Bedarfs des Heeres und
der Bevölkerung an Marmelade und Mus wird im
Interesse der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit
auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustand-
gesetzes nachstehende Anordnung erlassen:
1I. Über die gesamten noch nicht im Kleinhandel
befindlichen Apfel, Zwetschgen und Pflaumen
wird, auch soweit sie noch nicht geerntet sind, die
Verfügung jeder Art verboten. Der Absatz darf
nur an Personen erfolgen, die einen mit dem
Stempel des Kriegsernährungsamtes versehenen
Ausweis mit sich führen.
2. Die der Verfügungsbeschränkung nach Ziffer 1
unterworfenen Apfel, Zwetschgen und Pflaumen?)
sind bis zur Ablieferung an die in Ziffer 1 be-
zeichneten Personen zu verwahren und pfleglich zu
behandeln. Die Verarbeitung und der Verbrauch
im eigenen Haushalt bleiben zulässig.
3. Die Distriktsverwaltungsbehörden (Bezirks-
ämter und kreisunmittelbaren Stadtmagistrate)
1) Teröffentlccht in Nr. 218 des K. bayer. Staatsanzeigers vom
20. September 1
) Für d en und Pflaumen aufgehoben durch GK V. vom
30. Schieer 1916 Nr. 174245, für Tafeläpfel durch G#K V. vom 7. Ok-
tober 1916 Nr. 178487.